Bundesarbeitsgericht
Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit

BAG, Urteil vom 12. 6. 2002 – 4 AZR 430/01 (lexetius.com/2002,2303)

[1] 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Mai 2001 – 18 Sa 1461/00 – wird zurückgewiesen.
[2] 2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
[3] Tatbestand: Die Parteien streiten noch darum, ob die Klägerin ab dem 23. Juli 2000 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V b BAT, hilfsweise ab dem 1. Mai 2000 nach VergGr. V c BAT hat. Dabei geht es darum, ob das beklagte Land der Klägerin eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zuweisen durfte oder ob sie der Klägerin auf Dauer zusteht.
[4] Die am 11. November 1956 geborene Klägerin steht seit dem 1. September 1979 in den Diensten des beklagten Landes. Sie ist als Verwaltungsangestellte beim Versorgungsamt D beschäftigt, bei dem rund 320 Bedienstete tätig sind. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 3. September 1979 zugrunde. Nach dessen § 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Die in den letzten elf Jahren vollzeitbeschäftigte Klägerin wird nach VergGr. VII BAT/BL vergütet.
[5] Nachdem die Klägerin zunächst im Schreibdienst gearbeitet hatte, nahm sie in der Zeit von Oktober 1992 bis Oktober 1994 mit Erfolg (sieben Punkte) an einer Fortbildungsmaßnahme teil, die inhaltlich auf einen künftigen Einsatz in Tätigkeiten des mittleren Dienstes abgestimmt war. Durch Verfügung vom 5. Januar 1995 ordnete das Versorgungsamt D mit sofortiger Wirkung die Einarbeitung der Klägerin unter Aufsicht und Anleitung in die Aufgaben einer Rentenbearbeiterin an. Unter dem 7. Juni 1995 teilte der mit der Einarbeitung der Klägerin beauftragte Mitarbeiter der Leiterin des Versorgungsamtes D mit, die Einarbeitungszeit der Klägerin könne seines Erachtens als abgeschlossen angesehen werden. Mit Schreiben vom 11. Juli 1997 beantragte die Klägerin erfolglos ihre "Eingruppierung nach V c/1 a BAT". In diesem Schreiben führte sie ua. aus, sie erhalte bisher weder eine persönliche Zulage nach § 24 Abs. 2 BAT noch sei sie "als Bearbeiterin in der VergGr. V c/1 a BAT eingruppiert". Sie bitte daher "um dauerhafte Übertragung von Bearbeiteraufgaben mit entsprechender fester Eingruppierung bzw. Gewährung einer Zulage".
[6] Unter dem 18. Juli 1997 beantragte die Leiterin des Versorgungsamtes D die Zustimmung des örtlichen Personalrats zu der beabsichtigten "vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 2 – HuK – gemäß § 24 Abs. 1 BAT" auf die Klägerin, und zwar für die Dauer der Ausbildung der Regierungsinspektoranwärterin P. Mit Schreiben vom 23. Juli 1997 übertrug das beklagte Land der Klägerin diese Tätigkeit "mit sofortiger Wirkung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs … vorübergehend gemäß § 24 Abs. 1 BAT bis zur endgültigen Besetzung des Sachbearbeiterdienstpostens, längstens jedoch bis zum 31. 03. 1998". Diese Tätigkeit bestand in der Bearbeitung von Erstattungsansprüchen für Krankenbehandlungen Kriegsbeschädigter und Kriegshinterbliebener. Seit dem 26. September 1997 erhielt die Klägerin für diese Tätigkeit eine persönliche Zulage nach § 24 Abs. 3 BAT. In der Folgezeit wurde die vorübergehende Übertragung "einer höher zu bewertenden Tätigkeit" verlängert mit Verfügung vom 19. März 1998 bis zum 31. August 1998, durch Verfügung vom 21. August 1998 bis zum 31. Dezember 1998, durch Verfügung vom 9. Dezember 1998 bis zum 30. Juni 1999 und durch Verfügung vom 30. Juni 1999 bis zum 30. September 1999.
[7] Nach dem Vortrag des beklagten Landes vertrat die Klägerin zunächst vom 23. Juli 1997 bis zum 31. Juli 1997 die in Ausbildung befindliche Regierungsinspektoranwärterin P (Ausbildungsdauer August 1995 bis Juli 1998) und sodann ab 1. August 1997 bis zum 31. Dezember 1999 die Regierungsassistentenanwärterin Pr (Ausbildungsdauer August 1997 bis zur erfolgreichen Ablegung der ersten Wiederholungsprüfung im Januar 2000). In den Planstellenüberwachungslisten für die Haushaltsjahre 1997 und 1998 wird die Klägerin ab 1. Juli 1997 auf einer Stelle für die "Ass. Anw.' in Pr" geführt. Nach einem in der Akte des Rechtsstreits B % Land Nordrhein-Westfalen befindlichen Antrag des Versorgungsamtes D vom 18. Juli 1997 an dessen Personalrat sollten für die Dauer der Ausbildung der Regierungsassistentenanwärterin Pr die Tätigkeiten einer Schwerbehindertensachbearbeiterin des mittleren Dienstes vorübergehend der Angestellten B übertragen werden.
[8] In der Abteilung HuK war die Klägerin nach ihrer Behauptung bis zum 14. Juni 1999, nach der Behauptung des beklagten Landes bis zum 31. Juli 1999 als Sachbearbeiterin eingesetzt. Mit Schreiben vom 30. September 1999 übertrug das Versorgungsamt D der Klägerin "weiterhin – längstens jedoch bis zum 31. 12. 1999 – unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs vertretungsweise gemäß § 24 Abs. 2 BAT die höherwertigen Aufgaben einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in Abteilung 4 – Erziehungsgeldkasse". Diese Tätigkeit bestand darin, Anträge nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz zu bearbeiten und Antragsteller zu beraten. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 übertrug das beklagte Land der Klägerin ab 1. Januar 2000 für die Dauer der Erkrankung des Angestellten Pre – längstens jedoch bis zum 30. April 2000 – unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die höherwertigen Aufgaben einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 4 (Bundeserziehungsgeldgesetz).
[9] Die Parteien stimmen darin überein, daß sowohl die Sachbearbeitertätigkeit der Klägerin im Dezernat "Heil- und Krankenbehandlung (HuK)" als auch diejenige in der Bundeserziehungsgeldkasse den Anforderungen der VergGr. V c Fallgr. 1 a BAT/BL entsprechen.
[10] Ab 2. Mai 2000 wurde die Klägerin in der Registratur der Abteilung 3 (Schwerbehindertengesetz) ohne Zahlung einer Zulage eingesetzt. Nach Obsiegen in erster Instanz durch das Urteil vom 31. Mai 2000 wird die Klägerin ab 6. Juni 2000 wiederum als Sachbearbeiterin in der Erziehungsgeldkasse unter Gewährung der persönlichen Zulage nach § 24 Abs. 3 BAT eingesetzt.
[11] Mit ihrer Klage erhebt die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. V b, hilfsweise nach VergGr. V c BAT.
[12] Sie hat vorgetragen, die nur vorübergehende Übertragung der Aufgaben einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes sei nicht sachlich gerechtfertigt gewesen und deshalb rechtsmißbräuchlich. Ein iSd. § 24 BAT vorübergehender Zustand könne nicht jahrelang andauern. Beim Versorgungsamt D habe ein ständiger Vertretungsbedarf bestanden. Die Vertretungstätigkeiten seien eine Daueraufgabe, was auch bereits im Jahre 1997 zu erkennen gewesen sei. Der sachliche Grund für ihren Einsatz als Sachbearbeiterin HuK sei nicht die Vertretung der Regierungsassistentenanwärterin Pr gewesen. Denn diese habe ihre Ausbildung erst am 1. August 1997 begonnen, sie – die Klägerin – sei aber schon ab 1. Juli 1997 auf dieser Stelle geführt worden. Zur Erziehungsgeldkasse sei sie am 14. Juni 1999 umgesetzt worden, weil dort zwei Arbeitnehmer zur Fortbildung abgezogen worden seien. Eine Prognose über Art und Dauer der Vertretungstätigkeit sei gar nicht möglich gewesen. Vielmehr seien in einem Rotationssystem höherwertige Tätigkeiten durchgeführt worden, wofür im Einzelfall ein sachlicher Grund nicht vorgelegen habe. Zudem sei der Personalrat an den vorübergehenden Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten für die Zeit vom 23. Juli 1997 bis 31. Dezember 1999 nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.
[13] Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Mai 2000 eine Vergütung nach der VergGr. V b BAT zu zahlen, hilfsweise festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Mai 2000 eine Vergütung nach der VergGr. V c BAT zu zahlen.
[14] Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, die vorübergehende Übertragung von Aufgaben einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes auf die Klägerin in der Zeit vom 23. Juli 1997 bis zum 30. April 2000 sei jeweils wegen Vertretungsbedarfs sachlich gerechtfertigt gewesen. Die Ausfälle seien regelmäßig dem Personalrat mitgeteilt worden. Mit diesem gemeinsam seien die Planstellenüberwachungslisten durchgegangen und der entstandene Vertretungsbedarf in Abgleich zu den vorhandenen Vertretungsmöglichkeiten gebracht worden. Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf die Klägerin sei zunächst für den Ausfall der Frau P, dann für die Zeit ab 1. August 1997 bis zum 31. Dezember 1999 für den Ausfall der Frau Pr erfolgt. Anschließend habe die Klägerin den durch Krankheit ausgefallenen Arbeitnehmer Pre vertreten. Dabei sei zu berücksichtigen, daß nicht Frau Pr oder Herr Pre persönlich vertreten worden seien, sondern lediglich der – zeitlich begrenzte – Ausfall unter Nutzung der Stellenführungsmöglichkeit durch vorübergehenden Einsatz behoben worden sei. So sei auch die Umsetzung der Klägerin in den Bereich Erziehungsgeldkasse wegen der insgesamt in diesem Arbeitsgebiet entstandenen Verstärkungsnotwendigkeit erfolgt.
[15] Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrages abgewiesen und ihr nach dem Hilfsantrag stattgegeben. Dieses Urteil haben beide Parteien mit der Berufung angegriffen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat es unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 23. Juli 2000 eine Vergütung nach der VergGr. V b BAT/BL zu zahlen. Mit seiner Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage in vollem Umfange. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[16] Entscheidungsgründe: Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet.
[17] I. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß die Klägerin ab dem 23. Juli 2000 in der VergGr. V b BAT eingruppiert ist. Denn dem beklagten Land ist es nicht gelungen, für die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit der VergGr. V c (Fallgr. 1 a) auf die Klägerin ab 23. Juli 1997, die nach dreijähriger Bewährung zum Aufstieg in VergGr. V b (Fallgr. 1 c) BAT führt, widerspruchsfrei darzulegen, auf Grund welcher Umstände die Tätigkeitsübertragung für einen vorübergehenden Zeitraum billigem Ermessen iSv. § 315 BGB entsprach. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt.
[18] 1. Auf das Arbeitsverhältnis ist auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) anzuwenden.
[19] 2. Danach setzt die von der Klägerin erstrebte Eingruppierung voraus, daß bei ihr zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die jeweils für sich genommen die Anforderungen zumindest eines Tätigkeitsmerkmals der von ihr für sich in Anspruch genommenen VergGr. V b, hilfsweise VergGr. V c BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei kommt es auf die von der Klägerin nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit an (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT).
[20] Die der Klägerin übertragene Sachbearbeitertätigkeit entspricht den Anforderungen der VergGr. V c Fallgr. 1 a des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT. Diese Bewertung ist zwischen den Parteien ebensowenig umstritten wie die Bewährung der Klägerin in dieser Tätigkeit, die nach dreijähriger Dauer zur Vergütung nach VergGr. V b BAT (Fallgr. 1 c) führt. Dies war entsprechend den Grundsätzen zur Überprüfung einer Eingruppierung bei korrigierender Rückgruppierung (vgl. BAG 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99BAGE 93, 340 ff., 356 f.) zugrunde zu legen.
[21] 3. Das Landesarbeitsgericht hat – zusammengefaßt – angenommen, die Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei von der Klägerin nicht nur vorübergehend auszuüben gewesen, sondern auf Dauer (vgl. § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT), weil für die Zeit ab dem 23. Juli 1997 kein sachlicher Grund dafür vorgelegen habe, der Klägerin diese Tätigkeit, in der sie sich seit dem vorgenannten Zeitpunkt bewährt habe, nur vorübergehend zu übertragen. Dies hält der Revision stand.
[22] a) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, das beklagte Land habe der Klägerin die Tätigkeit als Sachbearbeiterin ausdrücklich nicht auf Dauer, sondern jeweils nur vorübergehend bzw. zur Vertretung übertragen. Etwas anderes behauptet auch die Klägerin nicht, die die Übertragungen selbst nicht beanstandet.
[23] b) Bei seiner rechtlichen Prüfung, ob es rechtens war, diese höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen, ist das Landesarbeitsgericht – auch – von der bisherigen Rechtsprechung des Senats ausgegangen. Danach galt eine vorübergehend übertragene Tätigkeit als auf Dauer übertragen, wenn die Gestaltungsmöglichkeit des § 24 BAT rechtsmißbräuchlich verwendet worden sei. Rechtsmißbrauch lag nach dieser Rechtsprechung vor, wenn die vorübergehende Übertragung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei (5. Juli 1967 – 4 AZR 162/66 – und 11. Oktober 1967 – 4 AZR 448/66 – AP TVG § 1 Tarifverträge: BAVAV Nrn. 10, 11; 25. Oktober 1967 – 4 AZR 12/67AP BAT § 24 Nr. 1; 5. September 1973 – 4 AZR 549/72 – AP BAT § 24 Nr. 2). Fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung, sei der Angestellte vom Beginn der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an so zu behandeln, als sei ihm diese auf Dauer zugewiesen (10. Februar 1988 – 4 AZR 585/87AP BAT § 24 Nr. 15 mwN; 16. Januar 1991 – 4 AZR 301/90BAGE 67, 59; 26. März 1997 – 4 AZR 604/95ZTR 1997, 413). Es bestehe aber hinsichtlich der tatsächlichen Rechtfertigung ein verhältnismäßig großer Beurteilungsspielraum sowohl des Arbeitgebers als auch der Tatsacheninstanz (15. Februar 1984 – 4 AZR 595/82 – AP BAT § 24 Nr. 8).
[24] c) Diese Rechtsprechung zur Rechtsmißbrauchskontrolle bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit für einen vorübergehenden Zeitraum hat der Senat nach nochmaliger Prüfung in mehreren Entscheidungen vom 17. April 2002 aufgegeben. Vielmehr muß der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung, ob er kraft seines Direktionsrechts die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nur vorübergehend vornimmt, entsprechend § 315 BGB billiges Ermessen walten lassen. Der Senat hat diese Rechtsprechungsänderung und die Grundsätze für die Ermessensprüfung bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT in der Entscheidung in der Sache – 4 AZR 174/01 – (zur Veröffentlichung vorgesehen [zVv.]) ausführlich begründet. Darauf nimmt er Bezug.
[25] Danach ist bei der "vorübergehenden Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit" nach § 24 BAT zu unterscheiden zwischen einer Übertragung nach § 24 Abs. 1 BAT und der "vertretungsweisen" Übertragung der Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 BAT. Letztere bildet einen speziell geregelten Sonderfall der vorübergehenden (interimistischen) Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit.
[26] aa) Um eine Vertretung iSv. § 24 Abs. 2 BAT handelt es sich nur dann, wenn der eigentliche Arbeitsplatzinhaber vorübergehend die ihm dauernd übertragene Tätigkeit nicht wahrnimmt (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand März 2002 § 24 Rn. 53). Ist die Stelle, auf der der Angestellte – vorübergehend – beschäftigt wird, noch nicht besetzt, weil sie zB für einen Beamten freigehalten wird, liegt kein Vertretungsfall, sondern eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit iSd. § 24 Abs. 1 BAT vor (Senat 25. Oktober 1967 – 4 AZR 12/67AP BAT § 24 Nr. 1). Daher ist vom Arbeitgeber kein Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Angestellten, der vorübergehend eingesetzt worden ist, und der nach dem Zugang vom Beamtenanwärter zu erbringenden Tätigkeit darzulegen. Zu prüfen ist die Zuordnung des vorübergehenden Einsatzes des Angestellten zu der freizuhaltenden Stelle im Zeitpunkt der Übertragung. Hierzu hat der Arbeitgeber vorzutragen. Die Zuordnung des vorübergehenden Einsatzes des Angestellten zu der freizuhaltenden Stelle zum Zeitpunkt der Übertragungsverfügung ist zB dann nicht schlüssig dargelegt, wenn der Arbeitgeber die vorübergehenden Übertragungen auf mehrere vollbeschäftigte Angestellte für dieselbe Zeit mit dem Freihalten der Stelle für denselben zugehenden Beamtenanwärter begründet.
[27] bb) Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Vortrag des beklagten Landes zu den Gründen, weshalb es billigem Ermessen iSv. § 315 BGB entsprechen soll, der Klägerin die höherwertige Sachbearbeitertätigkeit der VergGr. V c BAT wegen Freihaltens der Stelle für einen einmündenden Beamten ab 23. Juli 1997 nur vorübergehend zu übertragen, in sich widersprüchlich und damit unschlüssig ist.
[28] Das beklagte Land hat zunächst in seiner Klageerwiderung vom 1. Februar 2000 behauptet, der Grund für die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit auf die Klägerin mit Wirkung vom 23. Juli 1997 sei die Ausbildung der Regierungsassistentenanwärterin Pr gewesen. Zum Beleg dafür hat es sich auf die diesem Schriftsatz als Anlage beigefügten Planstellenüberwachungslisten für das Haushaltsjahr 1997 (Stand 26. November 1997) und für das Haushaltsjahr 1998 (Stand 29. Januar 1999) bezogen, in der als Zeitpunkt der Übertragung der Stelle Pr auf die Klägerin allerdings jeweils der 1. Juli 1997 genannt ist. Nachdem die Klägerin diese Stellenzuordnung bestritten und vorgetragen hatte, Frau Pr habe ihre Ausbildung erst am 1. August 1997 begonnen – was zutreffend ist –, das beklagte Land habe die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit auf sie – die Klägerin – in seinem Antrag vom 18. Juli 1997 an den Personalrat des Versorgungsamtes D vielmehr mit der Ausbildung der Regierungsinspektoranwärterin P begründet – ebenfalls richtig –, hat das beklagte Land dann mit Schriftsatz vom 26. April 2000 die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Juli 1997 mit "Ausbildung/Ausfall P" und vom 1. August 1997 bis zum 31. Dezember 1999 mit "Ausbildung/Ausfall Pr" begründet. Bei diesem Vortrag ist das beklagte Land in der Berufungsinstanz geblieben. Auf der Stelle Pr wurde zeitweise in dem letztgenannten Zeitraum außer der vollbeschäftigten Klägerin nach dem – allerdings in sich in verschiedener Hinsicht ebenfalls widersprüchlichen – Vortrag des beklagten Landes in der Sache Land NRW % B – 4 AZR 461/01 – auch die mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten beschäftigte Klägerin jenes Rechtsstreits geführt, wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat.
[29] Dieses Vorbringen des beklagten Landes enthält nicht die schlüssige Darlegung der Stellenzuordnung der Klägerin ab 23. Juli 1997. Darin schließt sich der Senat dem Landesarbeitsgericht an. Mangels schlüssigen Sachvortrags des beklagten Landes brauchte das Landesarbeitsgericht dem diesbezüglichen Beweisantrag in der Berufungsbegründungsschrift nicht nachzugehen. Seine insoweit erhobene Verfahrensrüge ist somit unbegründet.
[30] d) Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht daher angenommen, die höherwertige Tätigkeit der VergGr. V c BAT gelte mangels schlüssiger Darlegung von Tatsachen, nach denen die Tätigkeitsübertragung ab 23. Juli 1997 nur vorübergehend als billigem Ermessen entsprechend gewertet werden könne, als der Klägerin auf Dauer übertragen. Sie war daher ab dem genannten Zeitpunkt in VergGr. V c BAT eingruppiert. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn eine nachfolgende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit dieser Vergütungsgruppe auf die Klägerin nur vorübergehend billigem Ermessen iSv. § 315 BGB entspräche. Dies ist auch die Rechtsauffassung des beklagten Landes, wie dieses in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat.
[31] e) Nach der streitlosen dreijährigen Bewährung der Klägerin in der Tätigkeit der VergGr. V c Fallgr. 1 a BAT ist diese daher ab 23. Juli 2000 in VergGr. V b (Fallgr. 1 c) eingruppiert. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.