Bundesarbeitsgericht
Haftungsausschluß bei Arbeitsunfall
An den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Umfang des Vorsatzes bei der Haftungsbeschränkung für Personenschäden auf Grund von Arbeitsunfällen wird auch unter den ab 1. Januar 1997 an die Stelle der §§ 636, 637 RVO getretenen §§ 104, 105 SGB VII festgehalten.
BAG, Urteil vom 10. 10. 2002 – 8 AZR 103/02 (lexetius.com/2002,2921)
[1] Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. November 2001 – 9 Sa 175/01 – wird zurückgewiesen.
[2] Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
[3] Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten dem Kläger Schadensersatz wegen eines vom Kläger am 16. August 1999 erlittenen Arbeitsunfalls zu leisten haben.
[4] Der Kläger ist bei dem Beklagten zu 1), der einen baugewerblichen Betrieb unterhält, als Schlosser beschäftigt. Der Beklagte zu 2) ist als Arbeitskollege des Klägers ebenfalls bei dem Beklagten zu 1) beschäftigt.
[5] Im Sommer 1999 wurde der Beklagte zu 1) beauftragt, auf der Baustelle B eine Stahlbauhalle zu errichten. Es sollten ua. Montagearbeiten an Stahlträgern unterhalb der Dachkonstruktion in einer Höhe von sechs Metern ausgeführt werden. Zu diesem Zweck mietete der Beklagte zu 1) einen Teleskopstapler mit Arbeitskorb von der I GmbH & Co. KG, die einen solchen am 3. August 1999 anlieferte. Der gelieferte Teleskopstapler war nicht geeignet, in Verbindung mit einem Arbeitskorb als Arbeitsplattform benutzt zu werden. Der Arbeitskorb konnte nicht absturzsicher an dem Teleskoparm befestigt werden. Technische Vorrichtungen, die das Abkippen der Gabel hätten verhindern können, waren nicht vorhanden. Das vermietete Hubfahrzeug war nicht als Arbeitsbühne zugelassen. Mitarbeiter der I GmbH & Co. KG erklärten dem Beklagten zu 2), der einen Fahrausweis für motorisch angetriebene Flurförderfahrzeuge im innerbetrieblichen Werksverkehr besitzt und Baustellenleiter dieser Baustelle war, wie der gelieferte Teleskopstapler zu bedienen sei. Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) kontrollierten bei der Anlieferung nicht, ob Mängel an dem gelieferten Teleskopstapler vorhanden waren oder ob der gelieferte Gabelstapler für die beabsichtigte Nutzung geeignet und zugelassen war. Der gelieferte Teleskopstapler wurde vom 3. August 1999 bis zum 16. August 1999 eingesetzt.
[6] Am 16. August 1999 erledigte der Kläger auf der genannten Baustelle Montagearbeiten unterhalb der Dachkonstruktion. Zu diesem Zweck stand er in dem hochgefahrenen Arbeitskorb des Teleskopstaplers, den der Beklagte zu 2) steuerte. Die am Teleskopstapler vorhandenen Stützen waren nicht ausgefahren. Als der Beklagte zu 2) den Steuerungshebel bedienen wollte, griff er irrtümlich nach dem Kipphebel. Dies führte dazu, daß der Arbeitskorb kippte, sich vom Arm löste und der Kläger aus einer Höhe von drei Metern zu Boden stürzte. Durch den Sturz erlitt der Kläger eine Oberarmschaftfraktur rechts und eine Radialisschädigung. Der genaue Umfang des Körperschadens, insbesondere ob dadurch ein Dauerschaden verursacht worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 17. März 2000 erklärte der Haftpflichtversicherer der I GmbH & Co. KG sich gegenüber dem Kläger bereit, in eine Regulierung "berechtigter Schadensersatzansprüche mit einer Quote von 50 % einzutreten". Die zuständige Berufsgenossenschaft hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt. Die Staatsanwaltschaft hat das gegen den Beklagten zu 2) geführte Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eingestellt.
[7] Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien verpflichtet, die restlichen 50 % des Lohnausfalls zu zahlen, der durch seine Verletzung am 16. August 1999 entstanden sei und auf Grund seiner noch andauernden Erkrankungen entstehen werde. Mit der Klage hat er die hälftige Differenz zwischen Lohnanspruch und Krankengeld (330,21 DM) für die Zeit von September 1999 bis August 2000 und den Zukunftsschaden geltend gemacht. Er hat gemeint, der Beklagte zu 1) hafte für das schuldhafte Verhalten des Beklagten zu 2), da dieser gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Freistellungsanspruch geltend machen könne; der Beklagte zu 2) hafte auf Grund seines vorsätzlichen Verhaltens unmittelbar. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte zu 2) sei nicht im Besitz eines Führerscheins für Gabelstapler, die mit einem Arbeitskorb bedient werden. Am Tag des Unfalls habe der Kläger den Beklagten zu 2) mehrfach aufgefordert, die seitlichen Stützen am Gabelstapler herauszufahren; der Beklagte zu 2) habe gemeint, dies sei nicht notwendig. Unmittelbar vor dem Unfall habe der Beklagte zu 2) angesetzt rückwärts zu fahren und seinen Kopf gedreht, um rückwärts zu sehen. Auf den Zuruf des Klägers, den Arbeitskorb herunterzufahren, habe der Beklagte zu 2) nicht reagiert. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 3.962,52 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner 50 % derjenigen seit dem September 2000 entstandenen materiellen Schäden zu zahlen haben, die dem Kläger auf Grund des Arbeitsunfalls vom 16. August 1999 künftig entstehen und nicht von dritter Seite gezahlt werden.
[8] Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
[9] Sie haben vorgetragen, ihrer Haftung stehe der Haftungsausschluß der §§ 104, 105 SGB VII für Personenschäden bei Arbeitsunfällen entgegen. Sie haben die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 2) habe jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt. Hierzu behaupten sie, der Beklagte zu 2) habe nach Beendigung der Arbeiten an der Montagestelle den Arbeitskorb herunterfahren wollen, dabei habe er versehentlich den falschen Hebel bedient. Eine etwaige Haftung wäre ohnehin gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen, da der Beklagte zu 2) jedenfalls den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt habe. Für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls sei nicht ausreichend, wenn sich das Wissen und Wollen des Schädigers allein auf die Handlung beziehe. Der Vorsatz müsse auch auf den Schaden gerichtet sein. Der Kläger habe Umstände, die ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 2) begründeten, nicht vorgetragen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß er die eingetretenen Folgen billigend in Kauf genommen habe. Ebensowenig sei ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Beklagten zu 1) gegeben. Vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 1) habe der Kläger nicht vorgetragen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Beklagte zu 1), selbst wenn er die Gefahr erkannt haben sollte, daß ein Arbeitnehmer auf Grund des Nichtvorliegens einer Kippsicherung geschädigt werden könne, diese Folge durch den Einsatz des gelieferten Teleskopstaplers billigend in Kauf genommen habe.
[10] Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
[11] Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klageansprüchen steht der Haftungsausschluß nach §§ 104, 105 SGB VII entgegen.
[12] I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klageabweisung damit begründet, daß dem Kläger aus dem Unfall vom 16. August 1999 kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zustehe, weil deren Haftung für Personenschäden aus dem Arbeitsunfall am 16. August 1999 gem. § 104 Abs. 1, § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen sei. Nach diesen Vorschriften hafteten bei einem Arbeitsunfall der Unternehmer oder andere im Betrieb tätige Personen für Personenschäden nur, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hätten. Personenschäden seien auch die aus der Verletzung folgenden Verdienstausfälle. Vorsätzliches Handeln könne den Beklagten jedoch nicht vorgeworfen werden, weil sie den Erfolg ihres Handelns, die Gesundheitsschädigung des Klägers, nicht als möglich vorausgesehen und für den Fall ihres Eintritts billigend in Kauf genommen hätten.
[13] II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
[14] 1. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht für die Beurteilung des Arbeitsunfalls vom 16. August 1999 von der Anwendung der seit 1. Januar 1997 geltenden §§ 104, 105 SGB VII ausgegangen. Nach diesen Vorschriften sind die Ansprüche eines Versicherten auf Ersatz des Personenschadens gegen den Unternehmer oder eine andere im Betrieb tätige versicherte Person grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten nur in den Fällen, daß der Unternehmer oder die andere im Betrieb tätige Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder der Versicherungsfall auf versichertem Weg (Wegeunfall) eingetreten ist.
[15] 2. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht einen Versicherungsfall iSd. §§ 104, 105 SGB VII angenommen. Versicherungsfälle sind, wie sich aus § 7 Abs. 1 SGB VII ergibt, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Die zuständige Berufsgenossenschaft hat den vorliegenden Unfall als Arbeitsunfall anerkannt.
[16] 3. Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, daß die vom Kläger geltend gemachten Schäden wegen Lohnausfalls und die zukünftigen materiellen Schäden wegen des Arbeitsunfalls Personenschäden iSd. §§ 104, 105 SGB VII sind, für die der Haftungsausschluß gilt. Da der Haftungsausschluß bezweckt, den Arbeitgeber und den Arbeitskollegen von der Haftung wegen Personenschäden freizustellen, fallen unter diese Personenschäden nicht nur immaterielle Schäden (Schmerzensgeld), sondern auch Vermögensbeeinträchtigungen wegen Verletzung oder Tötung des Versicherten (vgl. zu den Beerdigungskosten BAG 24. Mai 1989 – 8 AZR 240/87 – AP RVO § 636 Nr. 16 = EzA RVO § 636 Nr. 10).
[17] 4. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landesarbeitsgericht auch zutreffend angenommen, daß die Beklagten den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt haben. Weder der Beklagte zu 1) noch der Beklagte zu 2) hat die Personenschäden des Klägers im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen.
[18] a) Unter Geltung des bis zum 31. Dezember 1996 nach §§ 636, 637 RVO anzuwendenden Haftungsprivilegs bei Arbeitsunfällen war in Literatur und Rechtsprechung unstreitig, daß die Haftungsbeschränkung des Unternehmers oder im selben Betrieb Tätigen nur dann wegen Vorsatzes entfällt, wenn der Schädiger den Arbeitsunfall gewollt oder für den Fall seines Eintritts gebilligt hat. Danach genügte es für die Entsperrung des Haftungsausschlusses nicht, daß ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich war, gewollt und gebilligt wurde, wenn der Unfall selbst nicht gewollt und nicht gebilligt wurde. Der Vorsatz des Schädigers mußte nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen (BAG 27. Juni 1975 – 3 AZR 457/74 – AP RVO § 636 Nr. 9 = EzA RVO § 636 Nr. 9, zu III 1 der Gründe). Ebenso wurde allgemein anerkannt, daß die bloße vorsätzliche Mißachtung von Unfallverhütungsvorschriften, auf die der Arbeitsunfall zurückzuführen war, nicht die Entsperrung des Haftungsausschlusses herbeiführte (BAG 27. Juni 1975 – 3 AZR 457/74 – aaO; 2. März 1989 – 8 AZR 416/87 – nv., zu I 2 der Gründe).
[19] b) An diesen Grundsätzen ist auch unter der ab 1. Januar 1997 an Stelle der §§ 636, 637 RVO geltenden §§ 104, 105 SGB VII festzuhalten. Die geänderte Wortwahl in der Neuregelung des SGB VII, "Versicherungsfall" statt "Arbeitsunfall", hat bezüglich der "vorsätzlichen Herbeiführung" keine Änderung erbracht. Die tatbestandlichen Grundvoraussetzungen der §§ 104, 105 SGB VII sind nämlich gegenüber §§ 636, 637 RVO unverändert geblieben (so auch LAG Köln 11. August 2000 – 4 Sa 553/00 – LAGE SGB VII § 104 Nr. 1; OLG Celle 6. Oktober 1999 – 9 U 24/99 – VersR 1999, 1550 ff.; Waltermann NJW 1997, 3401, 3402; MünchArbR/Blomeyer 2. Aufl. Band 1 § 61 Rn. 28).
[20] aa) Abweichend davon wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, der Haftpflichtanspruch des Geschädigten werde nunmehr bereits dann entsperrt, wenn der Unternehmer hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität (Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall) vorsätzlich handelt, während hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität (Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Personenschaden) dieser qualifizierte Vorwurf nicht erforderlich sei. Danach wäre es nicht mehr erforderlich, daß die konkrete Verletzungsfolge bewußt und gewollt herbeigeführt wurde. Es genügte, daß sich das Wissen und Wollen des Schädigers auf die Handlung und den Unfall erstrecken, nicht aber den konkreten Schadensumfang umfassen. Dies folge daraus, daß in §§ 104, 105 SGB VII der Gesetzgeber genügen lasse, daß der "Versicherungsfall" vorsätzlich herbeigeführt worden sei, während nach §§ 636, 637 RVO die vorsätzliche Herbeiführung des "Arbeitsunfalls" die Entsperrung auslöste (ErfK/Preis 1. Aufl. § 104 SGB VII Rn. 20; Rolfs NJW 1996, 3177).
[21] bb) Diese Auffassung überzeugt nicht. In § 7 Abs. 1 SGB VII ist definiert, was ein Versicherungsfall iSd. §§ 104, 105 SGB VII ist, nämlich ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle eines Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Damit umfaßt der Versicherungsfall den Personenschaden. Der Versicherungsfall ist erst eingetreten, wenn die Verletzungshandlung auch zu einem Schaden, also zu einem Verletzungserfolg geführt hat. Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls umfaßt somit nicht nur die vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls, sondern auch des konkreten Verletzungserfolgs.
[22] cc) Daß der schädigende Erfolg auch vom Vorsatz umfaßt sein muß, folgt für §§ 104, 105 SGB VII weiter aus dem Zweck dieser Vorschriften. Der Unternehmer und der Arbeitskollege sollen zur Erhaltung des Betriebsfriedens von ihrer Haftung nur in den Fällen nicht freigestellt sein, in denen sie den die Versichertengemeinschaft belastenden Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Das Versicherungsrecht soll die Haftungsfreistellung nur versagen, wenn die mit dem Unfallversicherungsschutz zusammenhängende Freistellung von der Haftung nicht mehr hinnehmbar erscheint (so zum alten Recht zutreffend BGH 20. November 1979 – VI ZR 238/78 – BGHZ 75, 328, 330 ff. = NJW 1980, 996 f.).
[23] dd) Der Hinweis der Revision auf den an die Stelle des § 640 RVO getretenen § 110 SGB VII rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dieser Vorschrift haften nunmehr Personen, deren Haftung nach §§ 104 ff. SGB VII beschränkt ist, und die den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, in beschränkter Höhe den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen. Nach § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII braucht sich das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen. Diese Regelung gilt nur für den Regreßanspruch der Sozialversicherungsträger, nicht aber für einen Schadensersatzanspruch des Versicherten. Gerade die Regelung in § 110 Abs. 1 Satz 3, die in den §§ 104, 105 SGB VII nicht enthalten ist, zeigt, daß der Gesetzgeber hier bewußt zwischen dem Anspruch des Versicherten und dem Regreßanspruch der Versicherung differenziert. Die unterschiedliche Regelung ist auch interessengerecht. Denn der Versicherte, der vorsätzlich oder grob fahrlässig bezüglich der Verletzungshandlung, nicht aber vorsätzlich bezüglich des Verletzungserfolgs handelt, kann zwar nicht von dem Geschädigten in Anspruch genommen werden, muß aber im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger dessen Aufwendungen ersetzen. Durch diese Regelung wird erreicht, daß der Betriebsfrieden nicht durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gestört wird, andererseits wird der Versicherte jedoch angehalten, Handlungen zu unterlassen, die Körper oder Gesundheit der Mitarbeiter gefährden können.
[24] ee) Auch der Arbeitnehmer kann sich bei einer Schadensverursachung im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit nur dann nicht auf die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung berufen, wenn er vorsätzlich seine Pflichten als Arbeitnehmer verletzt und den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Ein vorsätzlicher Pflichtverstoß führt nur dann zur vollen Haftung des Arbeitnehmers, wenn auch der konkrete Schaden vom Vorsatz erfaßt ist (Senat 18. April 2002 – 8 AZR 348/01 – AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
[25] c) Allerdings kommt es im Streitfall nicht entscheidend auf den Meinungsstreit an. Die Beklagten haben nämlich bereits den Unfall selbst nicht bedingt vorsätzlich herbeigeführt. Dies folgt schon aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers.
[26] aa) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Unfall des Klägers dadurch ausgelöst wurde, daß der Beklagte zu 2) versehentlich statt den Steuerungshebel den Kipphebel bediente, so daß der Arbeitskorb kippte und der Kläger zu Boden stürzte. Damit hat der Beklagte zu 2) allenfalls den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, nicht aber vorsätzlich. Er hat den Unfall weder als möglich vorausgesehen noch ihn billigend in Kauf genommen.
[27] Die Vorwürfe, die der Kläger dem Beklagten zu 2) wegen fehlender Sicherheitsmaßnahmen macht, rechtfertigen erst recht nicht die Annahme vorsätzlichen Handelns. Selbst bei vorsätzlicher Mißachtung derartiger Maßnahmen oder von Unfallverhütungsvorschriften führte der Beklagte zu 2) weder den Unfall noch die konkreten Unfallfolgen vorsätzlich herbei. Insoweit ist mit Preis und Rolfs anzunehmen, daß bloße vorsätzliche Mißachtung von Unfallverhütungsvorschriften nicht die Annahme rechtfertigt, der Versicherungsfall sei vorsätzlich herbeigeführt worden (ErfK/Preis und Rolfs jeweils aaO).
[28] bb) Auch der Beklagte zu 1) hat den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt. Dies gilt auch, soweit der Kläger dem Beklagten zu 1) unterstellt, dieser habe gewußt, daß der von der Firma I gemietete und von ihm eingesetzte Teleskopstapler nicht als Arbeitsplattform zugelassen war. Dieses Verhalten des Beklagten zu 1) stellte lediglich die vorsätzliche Mißachtung von Unfallverhütungsvorschriften dar.
[29] Eine Haftung des Beklagten zu 1) als Arbeitgeber für eine unerlaubte Handlung des Beklagten zu 2) etwa als Verrichtungsgehilfe nach § 831 BGB – wie der Kläger offenbar meint – scheitert ebenfalls am Haftungsausschluß des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Die Entsperrung des Haftungsausschlusses setzt voraus, daß dem Unternehmer persönlich der Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens zu machen ist.
[30] 5. Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2000 berufen (- 1 BvR 2224/98 – NJW 2000, 2098). Nach dieser Entscheidung hatte eine Verfassungsbeschwerde wegen versagter Prozeßkostenhilfe Erfolg, weil diese im konkreten Fall nicht mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt werden durfte. Im Hauptsacheverfahren seien schwierige, nicht geklärte Rechtsfragen zu entscheiden, wie die Frage, ob bei der Auslegung des § 104 SGB VII § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII heranzuziehen sei, wonach sich das Verschulden nur (noch) auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln beziehen müsse. Damit hat das Bundesverfassungsgericht lediglich die auch im vorliegenden Streitfall angesprochene Auslegungsfrage als schwierig angesehen, ohne eine hierzu den Fachgerichten vorbehaltene Auslegung des einfachen Rechts vorzunehmen.