Zuordnung eines Arbeitsverhältnisses zu einem übergegangenen Betriebsteil
BAG, Mitteilung vom 25. 9. 2003 – 64/03 (lexetius.com/2003,2103)
[1] Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil oder eigenständiger Bereich übernommen, kommt es entscheidend darauf an, daß der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil oder Bereich angehört, damit sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613a BGB auf den Erwerber übergeht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer einem stillgelegten Betriebsteil zuzuordnen ist und der Restbetrieb zum gleichen oder einem späteren Zeitpunkt auf einen Dritten übertragen wird. Der Achte Senat hat daher einen Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte verneint.
[2] Der Kläger war bei der Fa. A. & E. im Lager in Isny beschäftigt. Ende April 1998 hatte die Arbeitgeberin dem Kläger wegen der beabsichtigten Auflösung des Lagers gekündigt. Die hiergegen gerichtete Klage war aus formalen Gründen erfolgreich. Nach Ablauf der Kündigungsfrist wurde der Kläger jedoch nicht weiterbeschäftigt und erhielt auch keinen Lohn mehr. Im Juni 1998 schloß die Arbeitgeberin das Lager und übertrug die Auslieferung der Ware auf eine Speditionsfirma. Den Betriebssitz einschließlich Büro und Verwaltung verlegte die Arbeitgeberin nach München. Im Herbst 1999 beschlossen ihre Gesellschafter die Liquidation des Unternehmens. Ein Geschäftsführer gründete die Beklagte, die ab 1. November 1999 in den Räumen der Arbeitgeberin tätig wurde und verschiedene Inventargegenstände einschließlich der Kunden- und Artikelkartei der Fa. A. & E. nutzte sowie einige frühere Mitarbeiter der Fa. A. & E. beschäftigte. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis sei auf Grund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte meinte, ein Betriebsübergang liege nicht vor, da sie eine neue Organisationseinheit mit eigener Identität und neuem arbeitstechnischen Zweck geschaffen habe.
[3] Der Senat hat die Klage – wie die Vorinstanzen – abgewiesen, da der dem Betriebsteil Lager angehörende Kläger dem nach München verlagerten und ggf. auf die Beklagte übergegangen Betriebsteil Verwaltung und Büro nicht zugeordnet war. Das rechtliche Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses führte nach der Stillegung des Betriebsteils Lager nicht automatisch zu einer Zuordnung zu einem "Gesamtbetrieb" bzw. dem möglicherweise auf die Beklagte übergangenen Betriebsteil Verwaltung und Büro. Hierzu hätte es einer Zuordnungsentscheidung der – früheren – Arbeitgeberin bedurft, die hier fehlte. Der Schutzzweck des § 613a BGB gebietet es nicht, dem Arbeitnehmer einen zusätzlichen Schuldner zu verschaffen, wenn er von dem Betriebsübergang gar nicht erfaßt wird.
BAG, Urteil vom 25. 9. 2003 – 8 AZR 446/02; LAG Baden-Württemberg