Bundesarbeitsgericht
Nutzung des Intranet durch Betriebsrat
BAG, Beschluss vom 1. 12. 2004 – 7 ABR 18/04 (lexetius.com/2004,3708)
[1] Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. November 2003 – 9 TaBV 68/03 – wird zurückgewiesen.
[2] Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat die Veröffentlichung von Informationen im betriebsübergreifenden Intranet zu gestatten.
[3] Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um die Tochtergesellschaft einer schwedischen Bank. Antragsteller ist der für die Zentrale der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat. Er vertritt ca. 790 Arbeitnehmer. Daneben bestehen ein Betriebsrat für die Filiale Frankfurt und 14 weitere Betriebsräte für die bundesweit verteilten anderen Filialen. Mehr als 90 % der Arbeitnehmer steht ein PC am Arbeitsplatz und der Zugang zum unternehmensweiten Intranet zur Verfügung. Nahezu sämtliche Informationen im Unternehmen werden ins Intranet gestellt. Das Intranet ist nicht nach Betrieben segmentiert. Die Arbeitgeberin stellte auch nur die Zentrale betreffende Informationen, zB die Einladung zu einer Mitarbeiterversammlung des IT-Services oder über einen Personalabbau im Bereich Unternehmensstab in das Intranet.
[4] Am 21. August 2001 schloss die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung (im Folgenden: GBV) über das Nutzungsrecht des bankinternen Intranets für den Gesamtbetriebsrat zur Darstellung seiner Gremienarbeit. Es heißt dort ua.:
[5] "1. Gesamtbetriebsrat (GBR) – Einsatz von Intranet. Im Rahmen der Strategie der S AG (Bank), verstärkt die neuen elektronischen Medien zu nutzen, und als Ausdruck der vertrauensvollen Zusammenarbeit wird auch dem Gesamtbetriebsrat die Nutzung des bankinternen Intranets als Forum für die Darstellung seiner Gremienarbeit zur Verfügung gestellt. Dabei kann der Gesamtbetriebsrat dies auch den örtlichen Betriebsräten zur Verfügung stellen.
[6] Das Intranet ist als Ergänzung zu der bisherigen Bekanntmachungsmöglichkeit über die Anschlagbretter bzw. Rundschreiben anzusehen.
[7] Bei der Nutzung sind insbesondere folgende Regeln zu beachten:
[8] Das neue Medium Intranet dient der Mitteilung von Terminen, Ausschusstätigkeiten und organisatorischen Angelegenheiten des jeweiligen Gremiums. Inhalte können also insbesondere die allgemeine Information über die Tätigkeit des Gremiums und seiner Ausschüsse sowie die Information über Betriebsversammlungen sein. Bei den veröffentlichten Mitteilungen muss es sich stets um die Bekundung des Gremiums und nicht um Einzelmeinungen handeln. Sämtliche Veröffentlichungen haben in sachlicher Weise zu erfolgen.
[9] Eine Nutzung des Intranets für die Veröffentlichung von Wahlwerbung oder Stellungnahmen zur Tagespolitik ist untersagt. Selbiges gilt für Belange, die im Rahmen des Tagesgeschäftes in der originären Zuständigkeit der Personalabteilung liegen, wie Auslegung und Anwendung arbeitsrechtlicher Normen, Entlohnungsfragen, Urlaubsregelungen, Fragen zur Sozialversicherung etc. …
[10] Da es sich bei der Zurverfügungstellung des Intranets um eine freiwillige Maßnahme der Bank handelt, hat die Bank das Recht, die Entfernung von Veröffentlichungen vorzunehmen, die gegen die o. g. Regelungen verstoßen. …"
[11] Mit Schreiben vom 25. November 2002 beantragte der Betriebsrat bei der Arbeitgeberin, ihm die Nutzung des Intranets gem. § 40 Abs. 2 BetrVG zu gestatten. Im Schreiben heißt es ua.:
[12] "1. Die Nutzung des Intranets soll die bisherigen Möglichkeiten der Bekanntmachung über Anschlagbretter und Rundschreiben ergänzen. Der Betriebsrat benötigt den Zugang, um Termine mitzuteilen und über die Gremien- und Ausschussaktivitäten sowie organisatorische Angelegenheiten zu berichten.
[13] 2. Die geltend gemachten Nutzungsmöglichkeiten sollen begrenzt sein: Nur Bekundungen des Gremiums sollen in sachlicher Form veröffentlicht werden; eine Verbreitung von Einzelmeinungen aus dem Gremium unterbleibt. Die Veröffentlichung von Wahlwerbung und Stellungnahmen zur Tagespolitik erfolgt nicht. Eine Einmischung in die originären Zuständigkeiten der Personalabteilung findet nicht statt. Die Intranet Policy wird beachtet."
[14] Die Arbeitgeberin verweigerte dem Betriebsrat die beantragte Nutzung.
[15] Mit seiner am 2. Dezember 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat der Betriebsrat die Nutzung des Intranets zur Veröffentlichung seiner Informationen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, das Intranet sei im Betrieb ein wichtiges Kommunikationsmittel, von dem er nicht ausgeschlossen werden dürfe.
[16] Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm das bankinterne Intranet als Forum für die Darstellung seiner Gremienarbeit im Rahmen der Ziffern 1 und 2 des Schreibens vom 25. November 2002 seiner Verfahrensbevollmächtigten an die Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen, hilfsweise, der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm das bankinterne Intranet als Forum für die Darstellung seiner Gremienarbeit durch Einrichtung einer Homepage im Intranet im Rahmen der Ziffern 1 und 2 des Schreibens vom 25. November 2002 zur Verfügung zu stellen, hilfsweise, der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm im bankinternen Intranet eine Homepage für die Darstellung seiner Gremienarbeit durch Einrichtung einer Homepage im Intranet im Rahmen der Ziffern 1 und 2 des Schreibens vom 25. November 2002 zur Verfügung zu stellen.
[17] Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat gemeint, der Betriebsrat sei zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht auf die Nutzung des Intranets angewiesen. Er könne weiterhin das "Schwarze Brett" nutzen und Rundschreiben versenden. Da das Intranet nicht nach Betrieben segmentiert sei, könne nicht verhindert werden, dass Mitarbeiter Arbeitszeit für die Lektüre von Informationen örtlicher Betriebsräte anderer Betriebe verwendeten, die nicht für sie bestimmt seien.
[18] Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag des Betriebsrats stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen und die Arbeitgeberin unter Klarstellung des arbeitsgerichtlichen Tenors verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) im bankinternen Intranet eine Homepage für die Darstellung seiner Gremienarbeit mit folgender Maßgabe zur Verfügung zu stellen:
[19] 1. Die Nutzung des Intranets soll die bisherigen Möglichkeiten der Bekanntmachung über Anschlagbretter und Rundschreiben ergänzen. Der Betriebsrat benötigt den Zugang, um Termine mitzuteilen und über Gremien- und Ausschussaktivitäten sowie organisatorische Angelegenheiten zu berichten.
[20] 2. Die geltend gemachten Nutzungsmöglichkeiten sollen begrenzt sein: Nur Bekundungen des Gremiums sollen in sachlicher Form veröffentlicht werden; eine Verbreitung von Einzelmeinungen aus dem Gremium unterbleibt. Die Veröffentlichung von Wahlwerbung und Stellungnahmen zur Tagespolitik erfolgt nicht. Eine Einmischung in die originären Zuständigkeiten der Personalabteilung findet nicht statt. Die Intranet Policy wird beachtet.
[21] Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin weiter die Abweisung der Anträge. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
[22] B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die Arbeitgeberin müsse dem Betriebsrat gestatten, das Intranet zur Verbreitung von Informationen über Termine, Gremien- und Ausschussaktivitäten sowie organisatorische Angelegenheiten an die von ihm vertretene Belegschaft zu nutzen. Das Intranet gehört zur Informations- und Kommunikationstechnik iSd. § 40 Abs. 2 BetrVG, die dem Betriebsrat vom Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen ist. Die Nutzung durch den antragstellenden Betriebsrat ist angesichts der betrieblichen Verhältnisse erforderlich iSd. § 40 Abs. 2 BetrVG. Dem steht weder die GBV noch die Tatsache entgegen, dass es sich bei dem vom Arbeitgeber eingerichteten Intranet um ein betriebsübergreifendes Informationssystem handelt.
[23] I. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
[24] 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zum Sachmittelanspruch des Betriebsrats obliegt die Prüfung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, dem Betriebsrat. Er hat zu prüfen, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Diese Entscheidung darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (zuletzt BAG 3. September 2003 – 7 ABR 12/03 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 78 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 5, zu B I 1 der Gründe; 3. September 2003 – 7 ABR 8/03 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 6, zu B I der Gründe).
[25] 2. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt hat, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, können die Gerichte die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch ihre eigene ersetzen (BAG 11. November 1998 – 7 ABR 57/97 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64 = NZA 1999, 945, zu B 2 der Gründe). Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, ob ein Hilfsmittel für den Betriebsrat erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, unterliegt in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur einer eingeschränkten Überprüfung. Das Rechtsbeschwerdegericht hat den Beschluss nur daraufhin zu überprüfen, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen hat (BAG 9. Juni 1999 – 7 ABR 66/97 – BAGE 92, 26 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 66, zu B II 2 der Gründe).
[26] II. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts hält diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab stand.
[27] 1. Die umfassende und rechtzeitige Information der Arbeitnehmer über seine Tätigkeit im Rahmen seines Aufgabenkreises gehört zur laufenden Geschäftsführung des Betriebsrats (BAG 21. November 1978 – 6 ABR 85/76 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 15 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 41, zu II 2 der Gründe; 17. Februar 1993 – 7 ABR 19/92 – BAGE 72, 274 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 37 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 69, zu B II 2 a der Gründe). Zur Informations- und Kommunikationstechnik iSd. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch ein unternehmens- oder betriebsinternes Intranet. Das hat der Senat bereits im September 2003 (3. September 2003 – 7 ABR 12/03 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 78 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 5, zu B I 2 der Gründe) entschieden und wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt.
[28] 2. Der Betriebsrat durfte die Veröffentlichung im Intranet auf einer eigenen Homepage als Mittel zur Erfüllung seiner gesetzlichen Informationsverpflichtung gegenüber der von ihm vertretenen Belegschaft angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse für erforderlich halten. Seinem Verlangen stehen berechtigte Interessen der Arbeitgeberin nicht entgegen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
[29] a) Die Prüfung der Erforderlichkeit ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Kommunikations- und Informationstechnik in der seit dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung des § 40 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich genannt ist. Die Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG dient lediglich der Klarstellung (BT-Drucks. 14/5741 S. 41). Durch die Prüfung der Erforderlichkeit soll auch eine übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers durch den Betriebsrat verhindert werden. Damit ließe sich nicht in Einklang bringen, wenn gerade in dem kostenintensiven Bereich moderner Bürotechnik anders als bei den übrigen Sachmitteln auf die Prüfung der Erforderlichkeit verzichtet würde (BAG 3. September 2003 – 7 ABR 12/03 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 78 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 5, zu B I 2 b cc der Gründe).
[30] b) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht berücksichtigt, dass der Einsatz moderner Medien im Unternehmen der Arbeitgeberin üblich ist, da ca. 90 % der Arbeitnehmer über einen PC und einen direkten Zugang zum Intranet verfügen und das Unternehmen sich bei der Verteilung seiner Informationen dieses Mediums fast ausnahmslos bedient. Auch wenn sich der erforderliche Umfang eines Sachmittels nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers und seinen Nutzungsmöglichkeiten richtet (BAG 17. Februar 1993 – 7 ABR 19/92 – BAGE 72, 274 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 37 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 69, zu B II 2 e der Gründe), kann die Nutzung des Intranets auf Arbeitgeberseite nicht unberücksichtigt bleiben. Soweit sich Aufgaben von Arbeitgeber und Betriebsrat berühren, kann der Einsatz moderner Kommunikationsmittel auf Arbeitgeberseite den erforderlichen Umfang der dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden Sachmittel beeinflussen (BAG 11. März 1998 – 7 ABR 59/96 – BAGE 88, 188 = AP BetrVG § 40 Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 81, zu B I 3 c der Gründe). Das gilt nicht nur bei der Ausübung von Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten, sondern auch bei der Erfüllung sonstiger gesetzlicher Aufgaben wie bei der Information zu individualrechtlichen und kollektivrechtlichen Angelegenheiten. Das ist im Betrieb der Arbeitgeberin der Fall. Das Intranet ist das im Unternehmen der Arbeitgeberin vorhandene übliche Kommunikationsmittel. Die Arbeitgeberin nutzt es auch zur Verbreitung von Informationen der Zentrale, die Mitbestimmungstatbestände nach dem Betriebsverfassungsgesetz betreffen, beispielsweise über Personalabbau im Bereich Unternehmensstab. Im Übrigen soll das Intranet nach Nr. 1 Abs. 1 der GBV der Darstellung der Gremienarbeit der Betriebsvertretungen dienen. Dieser Nutzungszweck ist nach der GBV nicht nur auf Informationen des Gesamtbetriebsrats beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die örtlichen Betriebsräte. Denn nach Nr. 1 Abs. 1 der GBV bleibt es dem Gesamtbetriebsrat überlassen, die Nutzung des Intranets zu diesem Zweck auch den örtlichen Betriebsräten zur Verfügung zu stellen, ohne dass eine Zustimmung des Arbeitgebers erteilt werden muss.
[31] Die Arbeitgeberin meint zu Unrecht, es reiche aus, wenn der Betriebsrat weiterhin seine Informationen durch Aushang am Schwarzen Brett oder Rundbriefe an die Arbeitnehmer verbreite. Die Art der Kommunikation zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz weder institutionalisiert noch in sonstiger Weise vorgegeben. Insbesondere beschränkt das Gesetz die Weitergabe von Informationen nicht auf Betriebsversammlungen, Sprechstunden oder Aushänge am "Schwarzen Brett" und Rundbriefe an die Belegschaft. Der Arbeitgeber kann dem Betriebsrat die Art seiner innerbetrieblichen Kommunikation nicht vorschreiben. Dem steht nicht entgegen, dass dem Arbeitgeber ein Auswahlrecht bei der Beschaffung von Sachmitteln zustehen kann. Dies soll nur Eigenanschaffungen des Betriebsrats zu Lasten des Arbeitgebers verhindern. Nicht der Arbeitgeber entscheidet über die Erforderlichkeit eines Sachmittels, sondern der Betriebsrat hat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BAG 9. Juni 1999 – 7 ABR 66/97 – BAGE 92, 26 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 66, zu B II 3 c bb der Gründe).
[32] c) Der Erforderlichkeit steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin ihr Intranet nur betriebsübergreifend ausgestaltet hat und deshalb auch die nicht vom Betriebsrat der Zentrale vertretenen Arbeitnehmer auf die Informationen zugreifen können. Denn der Betriebsrat beansprucht nicht die unternehmensbezogene Kommunikation. Er will nur die von ihm vertretenen Arbeitnehmer der Zentrale informieren. Der betriebsübergreifende Zugriff auf die einzurichtende Homepage des örtlichen Betriebsrats ist deshalb nicht Folge des von ihm geltend gemachten Anspruchs nach § 40 Abs. 2 BetrVG, sondern der konkreten Ausgestaltung des Intranets durch die Arbeitgeberin. Würde dem Betriebsrat aus diesem Grunde die Nutzung versagt werden, hätte es die Arbeitgeberin in der Hand, durch entsprechende technische Ausgestaltung den gesetzlichen Anspruch des Betriebsrats nach § 40 Abs. 2 BetrVG zu beseitigen.
[33] d) Dem Interesse der Belegschaft an der Nutzung des Intranets durch den Betriebsrat stehen berechtigte Interessen der Arbeitgeberin nicht entgegen. Sie beruft sich lediglich darauf, es könnten auch Mitarbeiter anderer Filialen die Informationen des Betriebsrats der Zentrale lesen, ohne dass diese für sie bestimmt seien. Damit werde unnötig Arbeitszeit verwendet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeberin zur Vermeidung dieser Probleme entweder technisch den Zugriff zur Homepage des Betriebsrats auf die von ihm vertretenen Arbeitnehmer beschränken kann und/oder durch Anweisung den nicht von ihm vertretenen Arbeitnehmern den Zugriff untersagen kann. Im Übrigen hat dieser Einwand die Arbeitgeberin nicht davon abgehalten, in Nr. 1 Abs. 1 der GBV grundsätzlich die Nutzung des Intranets für die örtlichen Betriebsräte zu ermöglichen, ohne eine Zugriffsbeschränkung der Mitarbeiter auf Informationen des sie vertretenden Betriebsrats vorzusehen.
[34] 3. Die GBV schließt den Anspruch des Betriebsrats auf Nutzung des Intranets nach § 40 Abs. 2 BetrVG nicht aus. Der Betriebsrat greift mit seinem Verlangen auch nicht in unzulässiger Weise in die alleinige Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG ein.
[35] a) Die GBV steht dem Anspruch des Betriebsrats nicht entgegen. Sie bestimmt schon nach ihrem Wortlaut in Nr. 1 Abs. 1 ausschließlich die Nutzungsrechte des Gesamtbetriebsrats und schließt damit eine Nutzung des Betriebsrats nach § 40 Abs. 2 BetrVG nicht aus. Zudem begründet die GBV nur Rechte des Gesamtbetriebsrats. So ergibt sich weder aus ihrem Wortlaut noch aus dessen Zusammenhang, dass Ansprüche eines örtlichen Betriebsrats gem. § 40 Abs. 2 BetrVG ausgeschlossen sein sollen. Damit kommt es nicht darauf an, ob ein Ausschluss durch Gesamtbetriebsvereinbarung überhaupt rechtlich zulässig wäre.
[36] b) Der Betriebsrat greift mit der Inanspruchnahme eines Nutzungsrechts auch nicht unzulässigerweise in Angelegenheiten ein, für die ausschließlich der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig wäre. Bei der Nutzung des Intranets durch den örtlichen Betriebsrat handelt es sich nicht um eine Angelegenheit iSv. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.