Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Urteil vom 20. 12. 2005 – 6 A 4.05 (lexetius.com/2005,3595)
[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n als Vorsitzenden und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e, Dr. G r a u l i c h, V o r m e i e r und Dr. B i e r ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
[2] Auf die Klage der Klägerin zu 1 wird die Verfügung des Bundesministeriums der Innern vom 30. August 2005 aufgehoben.
[3] Die Klage der Kläger zu 2 bis 5 wird abgewiesen.
[4] Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 sowie von den Gerichtskosten und ihren eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils ein Fünftel. Die Kläger zu 2 bis 5 tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten jeweils ein Fünftel.
[5] Gründe: I. Die Klägerin zu 1 gibt u. a. eine Tageszeitung heraus. Der Kläger zu 2 ist Geschäftsführer der Klägerin zu 1. Bei den Klägern zu 3 und zu 4 handelt es sich um Gesellschafter der Klägerin zu 1, bei dem Kläger zu 5 um den verantwortlichen Redakteur der von der Klägerin zu 1 herausgegebenen Zeitung.
[6] Das Bundesministerium des Innern stellte mit Verfügung vom 30. August 2005 fest, dass die Tätigkeit der Klägerin zu 1 Strafgesetzen zuwiderlaufe, die aus Gründen des Staatsschutzes erlassen worden seien. Die Klägerin zu 1 wurde verboten und aufgelöst. Die Verwendung von Kennzeichen der Klägerin zu 1 wurde ebenso verboten wie die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen. Das Vermögen der Klägerin zu 1 sowie bestimmte Sachen und Forderungen Dritter wurden beschlagnahmt und zugunsten der Bundesrepublik Deutschland eingezogen.
[7] Die Kläger haben Klage gegen die Verfügung vom 30. August 2005 erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Strafvorschrift, gegen die aus Sicht der Beklagten verstoßen worden sei, sei nicht aus Gründen des Staatsschutzes erlassen, so dass bereits deshalb die Verfügung rechtswidrig sei.
[8] Sie beantragen, die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 30. August 2005 aufzuheben.
[9] Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
[10] Sie verteidigt die angefochtene Verfügung.
[11] Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2005 der Klägerin zu 1 vorläufigen Rechtsschutz gewährt (BVerwG 6 VR 5.05).
[12] Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
[13] II. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die vorliegende erstinstanzliche Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
[14] Die Klage der Klägerin zu 1 hat Erfolg (1.), diejenige der Kläger zu 2 bis 5 ist hingegen abzuweisen (2.).
[15] 1. Die angefochtene Verfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1 in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von der Beklagten angenommenen Voraussetzungen des Verbots der Klägerin zu 1 und ihrer Auflösung liegen nicht vor, so dass auch für die getroffenen Nebenentscheidungen kein Raum ist.
[16] Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen u. a. dann verboten, wenn deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Ein Verein darf nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) – VereinsG – vom 5. August 1964 (BGBl I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl I S. 3390), u. a. dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verbotsgrundes festgestellt ist; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen. In der angefochtenen Verfügung wird angenommen, dass auf die Klägerin zu 1 § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG Anwendung findet. Danach sind die Vorschriften des Vereinsgesetzes auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden, wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit Strafgesetzen zuwiderlaufen, die aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind. Die angefochtene Verfügung ist darauf gestützt, dass die Tätigkeit der Klägerin zu 1 § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG zuwiderlaufe. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG wird derjenige bestraft, der im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit einem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG zuwiderhandelt. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin zu 1 handele dem mit bestandskräftiger Verfügung vom 22. November 1993 gegenüber der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) und der "Nationalen Befreiungsfront Kurdistans" (ERNK) nach § 18 Satz 2 VereinsG ausgesprochenen Verbot zuwider, sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zu betätigen. Da die Beklagte das ihr bei Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung obliegende Ermessen auf der Grundlage dieser Erwägungen ausgeübt hat, kommt es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung darauf an, ob die Annahme zutrifft, dass die Voraussetzungen eines Verbots nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative und § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG gegeben sind. Das ist nicht der Fall. § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG ist nicht zu entnehmen, dass er "aus Gründen des Staatsschutzes erlassen" ist.
[17] § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG verlangt, dass die in der Bestimmung angesprochenen Strafvorschriften in der Absicht erlassen sind, dem Staat strafrechtlichen Schutz zu gewähren. Von einem anderen Normzweck als dem des Staatsschutzes ist nicht, auch nicht andeutungsweise die Rede. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es demnach darauf an, dass der Straftatbestand, dem zuwidergehandelt wird, allein aus Gründen des Staatsschutzes erlassen ist, es sich also um einen – in diesem Sinne – "politischen" Tatbestand handelt (vgl. BTDrucks IV/430 S. 24). Dies wird durch den inneren Zusammenhang zwischen der dritten und den beiden vorangestellten Alternativen des § 17 Satz 1 Nr. 1 VereinsG (Bekämpfung der verfassungsmäßigen Ordnung und des Gedankens der Völkerverständigung) bestätigt. Es reicht daher nicht aus, dass der als verletzt angesehene Tatbestand je nach dem Charakter der Zuwiderhandlung auch dem Schutz des Staates dient. Hätte der Gesetzgeber sich mit einem derartigen mehrere Normzwecke umfassenden Mischtatbestand begnügen wollen, hätte es nahe gelegen, dies durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck zu bringen, wie etwa durch die Wendung "zumindest auch". Dies ist nicht geschehen. Dieser Auslegung vermag die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, der Gesetzgeber habe andererseits auch nicht ausdrücklich klargestellt, dass der Verstoß gegen einen Mischtatbestand nicht ausreiche, was durch Einfügung der Wörter "allein" oder "nur" verdeutlicht hätte werden können. Der gewählten, ein bestimmtes finales, nicht auf andere Normzwecke erweiterbares Element zum Ausdruck bringenden Fassung ("aus Gründen des Staatsschutzes erlassen") des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG und dem Zusammenhang dieser Alternative mit den beiden vorangestellten Alternativen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass nur Verstöße gegen solche Strafvorschriften von Bedeutung sind, die allein aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind.
[18] Es genügt deshalb auch nicht, dass ein Straftatbestand, der sowohl dem Staatsschutz als auch anderen Zwecken dient, im Einzelfall in der Weise verletzt ist, dass Belange des Staatsschutzes berührt sind. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG ist für das Verbot allein entscheidend, ob der verletzte Straftatbestand auf der Normebene dem Staatsschutz dient. Ohne Bedeutung ist, ob bei seiner Anwendung im Einzelfall dem Schutz des Staates Rechnung getragen wird. Aus der Entstehungsgeschichte des § 17 Satz 1 VereinsG ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nichts anderes. Den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BTDrucks IV/430 S. 24) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die in der Bestimmung aufgeführten "Sondergesellschaften" nicht insgesamt dem öffentlichen Vereinsrecht unterstellen wollte, sondern nur bei Zuwiderhandlungen gegen bestimmte "politische" Straftatbestände. Im Übrigen sollte es bei den insbesondere nach den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen bestehenden gerichtlichen Auflösungsmöglichkeiten bleiben. Dem ist nicht zu entnehmen, dass § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG auch bei Verstößen gegen Mischtatbestände einschlägig ist.
[19] Weder im Vereinsgesetz noch an anderer Stelle hat der Gesetzgeber definiert, welche Strafvorschriften (allein) "aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind". § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818), enthält keine einschlägige Begriffsbestimmung. Die Vorschrift konkretisiert das Tatbestandsmerkmal "Staatsschutzdelikte" in dem vorangehenden Satz. Danach sind Staatsschutzdelikte u. a. die in § 74 a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2005 (BGBl I S. 2437), genannten Straftaten, also auch der in § 74 a Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative GVG aufgeführte Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG. Dass gemäß § 20 Abs. 1 BVerfSchG auch Straftaten nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG als "Staatsschutzdelikte" gelten, führt lediglich zur Zuständigkeit des Bundesamts für Verfassungsschutz für die Übermittlung von Daten, die derartige Straftaten betreffen, erübrigt aber nicht die Prüfung, ob die Voraussetzungen der anders formulierten und in einen anderen rechtlichen Zusammenhang gestellten Vorschrift des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG erfüllt sind.
[20] Insbesondere lässt sich § 20 Abs. 1 BVerfSchG keine über den Anwendungsbereich dieses Gesetzes hinausgreifende Legaldefinition derjenigen Strafgesetze entnehmen, die im Sinne des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG dem Staatsschutz dienen.
[21] Aus ähnlichen Gründen kann die Zugehörigkeit eines Straftatbestands zu den Strafgesetzen im Sinne von § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG auch nicht unmittelbar aus § 74 a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GVG hergeleitet werden. Der Katalog des § 74 a Abs. 1 GVG weist die Verfolgung von "Straftaten mit staatsgefährdendem Einschlag" (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1959 – 3 StR 40/59 – BGHSt 13, 378 [381]) den so genannten Staatsschutzkammern als Spezialspruchkörpern zu. Dass für bestimmte Straftaten die insoweit mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Staatsschutzkammern zuständig sind, mag als Hinweis darauf angesehen werden, dass die zugrunde liegenden Straftatbestände dem Schutz des Staates dienen. Ein weitergehender Erkenntniswert kommt diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG nach seinem Normzweck die Voraussetzungen des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG erfüllt, nicht zu.
[22] Dem steht nicht entgegen, dass die Aufnahme der Vorgängerbestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in den Katalog des § 74 a Abs. 1 GVG mit der "engen Beziehung" zwischen der zuerst genannten Vorschrift und der Vorgängervorschrift des § 85 StGB begründet wurde (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres über den Entwurf eines Vereinsgesetzes, BTDrucks IV/2145 [neu] S. 9). Daraus ergibt sich nur, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Zuständigkeitszuweisung an die Staatsschutzkammer einen engen Zusammenhang zwischen der Vorgängervorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG und der offenkundig aus Gründen des Staatsschutzes erlassenen Vorgängervorschrift des § 85 StGB gesehen hat, nicht aber, dass der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG sei ebenso wie § 85 StGB aus Gründen des Staatsschutzes erlassen.
[23] Ebenso wenig ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz- G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2005 (BGBl I S. 239), dass der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG zu denjenigen Strafgesetzen gehört, die im Sinne des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG zum Schutz des Staates erlassen sind. Nach der zuerst genannten Bestimmung dürfen Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses unter den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10 bezeichneten Voraussetzungen u. a. dann angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine Straftat nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG plant, begeht oder begangen hat. Dem kann entnommen werden, dass ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG geeignet sein kann, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Staates (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10) zu gefährden. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass die Bestimmung allein aus Gründen des Staatsschutzes erlassen ist.
[24] Es ist deshalb im Wege der Auslegung zu erschließen, ob eine Strafvorschrift – hier § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG – allein darauf gerichtet ist, den Staat zu schützen, so dass sie als aus Gründen des Staatsschutzes erlassen anzusehen ist.
[25] Maßgeblich ist insoweit das von der jeweiligen Strafbestimmung geschützte Rechtsgut. Nur dann, wenn die Bestimmung dem Schutz des Staates und nicht des Einzelnen oder anderer Rechtsgüter dient, handelt es sich um eine Bestimmung im Sinne von § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG. So liegt es jedenfalls bei den Strafbestimmungen, die den Bestand des Staates, seine innere und äußere Sicherheit, seine verfassungsmäßige Ordnung, den Schutz fremder Staaten, die Interessen der Bundesrepublik Deutschland an ungestörten internationalen Beziehungen, die Tätigkeit von Verfassungsorganen, den ungestörten Ablauf von Wahlen und Abstimmungen sowie den Schutz der Landesverteidigung zum Gegenstand haben. Mithin handelt es sich bei den Bestimmungen des Zweiten bis Fünften Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (§§ 80 bis 109 k StGB) und bei § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB um Strafvorschriften, die aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind (vgl. Wache in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, V 52, Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG), § 17 Rn. 3).
[26] Es kann hier dahinstehen, ob über jene Bestimmungen hinaus weitere Vorschriften dem Anwendungsbereich des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG unterfallen.
[27] Selbst wenn dies der Fall sein sollte, gehörte § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG nicht dazu (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 17 Rn. 2; Wache, a. a. O., § 17 Rn. 3). Bei § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG handelt es sich um einen auf das gegenüber einem Verein ausgesprochene Betätigungsverbot bezogenen Ungehorsamstatbestand (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 1997 – 3 StR 574/97 – BGHSt 43, 312 [314 f.]). Allein der Umstand, dass die Bestimmung der strafrechtlichen Durchsetzung eines vereinsrechtlichen Betätigungsverbots im Sinne von § 18 Satz 2 VereinsG dient, rechtfertigt nicht die Annahme, sie sei im Sinne des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG aus Gründen des Staatsschutzes erlassen. Anders läge es, wenn die durch die Bestimmung erfassten und strafrechtlich sanktionierten Betätigungsverbote im Sinne von § 18 Satz 2 VereinsG ihrerseits stets dem Schutz des Staates dienten. Dies ist nicht der Fall. § 18 Satz 2 VereinsG bezieht sich auf Vereine im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 VereinsG mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes erstreckt. Die Bestimmung sieht vor, dass sich das Verbot des ausländischen Vereins gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich richtet, wenn er im Inland keine Organisation hat. Für ausländische Vereine gilt § 14 VereinsG entsprechend (§ 15 Abs. 1 Satz 1 VereinsG). In entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 1 VereinsG kann ein ausländischer Verein aus den Gründen des Art. 9 Abs. 2 GG und denjenigen des § 14 Abs. 2 VereinsG verboten werden.
[28] Nicht alle danach in Betracht kommenden Gründe für ein Betätigungsverbot dienen dem Schutz des Staates. So kann ein Betätigungsverbot auch ausgesprochen werden, wenn die Zwecke oder die Tätigkeit des Vereins Strafgesetzen zuwiderlaufen, die nicht zum Schutz des Staates erlassen sind (§ 18 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative VereinsG sowie Art. 9 Abs. 2 1. Alternative GG). Ist ein Betätigungsverbot auch aus anderen Gründen als zum Schutz des Staates möglich, so ist die strafrechtliche Bewehrung der Zuwiderhandlung gegen ein Betätigungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG nicht ausschließlich aus Gründen des Staatsschutzes erlassen. Es liegt insoweit anders als bei dem aus Gründen des Staatsschutzes erlassenen § 85 Abs. 1 StGB, der ebenfalls Zuwiderhandlungen gegen ein Vereinsverbot betrifft. Die Bestimmung stellt das Aufrechterhalten des organisatorischen Zusammenhalts einer Partei oder einer Vereinigung unter Strafe. Voraussetzung ist u. a., dass die Partei oder Vereinigung Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder dass die Vereinigung verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet oder Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Anders als das Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG erfolgt das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG stets zum Schutze des Staates, so dass kein Zweifel daran besteht, dass auch die Strafvorschrift des § 85 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus Gründen des Staatsschutzes erlassen ist. Dies gilt gleichermaßen für § 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Verbot einer Vereinigung, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, ergeht immer zum Schutze des Staates. Deshalb ist auch die zuletzt genannte Strafvorschrift aus Staatsschutzgründen erlassen.
[29] Soweit die Beklagte einwendet, die Fortführung einer verbotenen Betätigung bedeute, dass Handlungen fortgesetzt würden, "bei denen feststeht", dass sie gefährlich für den Bestand des Staates seien, folgt dem der Senat nicht. Ein Betätigungsverbot, das nicht aus Gründen des Staatsschutzes erlassen ist, erlangt nicht dadurch eine staatsschützende Funktion, dass ihm zuwidergehandelt wird. Dementsprechend ist eine Strafvorschrift, die eine Zuwiderhandlung gegen § 18 Satz 2 VereinsG sanktioniert, nicht bereits deshalb aus Gründen des Staatsschutzes erlassen, weil sie die Durchsetzung eines Betätigungsverbots sicherstellen will.
[30] § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG ist auch nicht deshalb aus Gründen des Staatsschutzes erlassen, weil das gegenüber PKK und ERNK mit Verfügung vom 22. November 1993 ausgesprochene Betätigungsverbot Aktivitäten unterbinden sollte, die den Staat gefährden könnten. § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG stellt – wie aufgezeigt – nicht darauf ab, ob die Anwendung einer Strafvorschrift im Einzelfall dem Schutz des Staates dient, sondern darauf, ob der Straftatbestand auf der Normebene ausschließlich den Staat schützen soll.
[31] Der von der Beklagten außerdem hervorgehobene Umstand, dass ein Verein, der nicht unter § 17 VereinsG fällt, wegen Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verboten werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die Bestimmung aus Gründen des Staatsschutzes erlassen ist, sagt nichts über die hier in Rede stehende Frage aus. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang beanstandete "Regelungslücke" ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, die Anwendung des Vereinsgesetzes bei den in § 17 VereinsG genannten Vereinen nur unter den in der Bestimmung aufgeführten engen Voraussetzungen zuzulassen und es im Übrigen bei den Auflösungsmöglichkeiten nach den für sie maßgebenden Gesetzen zu belassen.
[32] 2. Die Klage der Kläger zu 2 bis 5 ist unzulässig, weil sie nicht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen können, in ihren Rechten verletzt zu sein.
[33] Zur Anfechtung des Verbots eines Vereins ist nur der verbotene Verein befugt, nicht hingegen die Mitglieder (vgl. Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 – BVerwG 6 A 5.02 – Buchholz 402. 45 VereinsG Nr. 39 S. 67 m. w. N.). Eine Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung des verbotenen Vereins als einer Gesamtheit von Personen, die zur Verteidigung ihrer Rechte ungeachtet ihrer Rechtsform beteiligungsfähig ist und im Rechtsstreit durch ihren Vorstand vertreten wird. Mithin erweist sich die von dem Geschäftsführer der Klägerin zu 1 erhobene Klage ebenso als unzulässig wie das Begehren der Gesellschafter der Klägerin zu 1 und des verantwortlichen Redakteurs der von der Klägerin zu 1 herausgegebenen Zeitung.
[34] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
[35] Rechtsbehelfsbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muss sich, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.