Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 5. 8. 2010 – 2 ARs 260/10 (lexetius.com/2010,2716)

[1] Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. August 2010 beschlossen:
[2] Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Viersen vom 22. März 2010 wird aufgehoben.
[3] Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung beziehen, ist der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Viersen.
[4] Gründe: Das Amtsgericht Viersen hat durch Urteil vom 15. Juli 2009 die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte nach Steinfurt verzogen war, hat es die Bewährungsüberwachung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Amtsgericht Steinfurt übertragen. Ergänzend hat es das Verfahren nach § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Steinfurt abgegeben.
[5] Das Amtsgericht Steinfurt lehnt eine Übernahme ab.
[6] Bei einer Entscheidung nach § 27 JGG dient das Bewährungsverfahren maßgeblich der Klärung der Frage, ob die in dem Schuldspruch missbilligte Tat auf schädliche Neigungen zurückzuführen und ob deshalb nach § 30 JGG eine Jugendstrafe (nachträglich) zu verhängen ist. Diese Aufgabe obliegt allein dem Richter, der die Entscheidung nach § 27 JGG getroffen hat (BGH, StV 98, 348).
[7] Sie kann nicht – wie etwa im Fall der Aussetzung einer Jugendstrafe auf Bewährung – gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG auf den Richter übertragen werden, in dessen Bezirk sich der Verurteilte aufhält. § 62 JGG, der das Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe regelt, sieht eine solche Möglichkeit gerade nicht vor. Insbesondere eine Verweisung auf § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG fehlt (BGHSt 8, 346 ff.; BGHR JGG § 28 Überwachung 1 und 2). Aus diesem Grunde kann auch das Verfahren im Ganzen nicht nach § 42 Abs. 3 JGG an den Richter des neuen Aufenthaltsorts abgegeben werden (BGHSt 8, 346, 348; Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 42 Rn. 21).