Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23. 11. 2010 – VI ZR 128/10; OLG Düsseldorf (lexetius.com/2010,7317)

[1] Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen:
[2] Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
[3] Dass das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht hat, ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsorts der behaupteten unerlaubten Handlung noch vertretbar (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 – XI ZR 57/08, juris Rn. 28).
[4] Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gericht durch das Revisionsgericht zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 – Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 20. September 2010 – XI ZR 28/09, BeckRS 23911).
[5] Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 40.379,28 €