Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15. 1. 2015 – 2 StR 204/14 (lexetius.com/2015,319)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Dezember 2013 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall 16 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[1] Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier Fällen, wegen Diebstahls und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowohl in Tateinheit mit Sachbeschädigung als auch mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils im Fall 16 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
[2] 1. Das Landgericht hat zu Fall 16 der Urteilsgründe Folgendes festgestellt:
[3] Am 6. Dezember 2012 verfolgten Beamte einer zivilen Ermittlergruppe mit drei zivilen Fahrzeugen den von dem Angeklagten, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gesteuerten PKW Smart, in dem sich Diebesgut und Einbruchswerkzeuge befanden, um einen gegen den Mitangeklagten S., der auf dem Beifahrersitz saß, bestehenden Haftbefehl zu vollstrecken. Als der PKW Smart an einer roten Ampel hielt, erfolgte der Zugriff der Polizeibeamten.
[4] Der PKW Opel Astra mit den Polizeibeamten F. und A. stellte sich quer vor den Smart, der PKW Vectra mit den Beamten E. und St. hielt rechts neben dem Smart in einem Abstand von 40 cm an, der PKW Suzuki mit den Polizeibeamten G. und K. stellte sich schräg dahinter. Die Polizeibeamten stiegen aus ihren Fahrzeugen aus. Jedenfalls die Polizeibeamten G., E. und F. trugen ihre Dienstausweise offen und gut sichtbar, so dass sie als solche erkennbar waren. G. und K. riefen laut und deutlich "Polizei! Türen auf! Aussteigen!", G. und St. zogen ihre Waffe und nahmen die Sicherungshaltung ein. Der Angeklagte D., der erkannt hatte, dass es sich um einen Polizeieinsatz handelte, legte abrupt den Rückwärtsgang ein, lenkte stark nach rechts und setzte das Fahrzeug hastig zurück, um sich der Festnahme zu entziehen. Dabei wurde der Opel Vectra beschädigt. Außerdem wurde der Polizeibeamte E. zwischen der hinteren Ecke des PKW Smart und dem hinteren linken Radhaus des Opel Vectra eingeklemmt, wodurch er am Knie verletzt wurde. Der Angeklagte D. nahm die Beschädigung des Opel Vectra zu Fluchtzwecken billigend in Kauf. Die Kammer konnte dagegen nicht feststellen, dass der Angeklagte D. annahm, auch hinter dem Smart befänden sich Polizeibeamte.
[5] Die Angeklagten gaben nach der Kollision den Versuch auf, sich der Polizeikontrolle zu entziehen.
[6] 2. Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 und 3 StGB sowohl in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§§ 303 Abs. 1, 303c StGB, als auch mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) gewertet. Indem der Angeklagte D. versucht habe, sich der Polizeikontrolle durch Festnahme zu entziehen und zu diesem Zweck den PKW Smart abrupt trotz der ihn einkeilenden drei Fahrzeuge zurücksetzte, habe er bewusst und gewollt mit Gewalt Widerstand gegen die rechtmäßige Diensthandlung der Polizeibeamten geleistet.
[7] 3. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Unter Widerstand ist eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten mit Nötigungscharakter zu verstehen, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll (BGH NStZ 2013, 336). Nach dem Schutzzweck des § 113 StGB muss die Gewalt gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn – unmittelbar oder mittelbar über Sachen – körperlich spürbar sein (BGHSt 18, 133; Lackner/Kühl, 28. Aufl. 2014, § 113 StGB Rn. 5). Bloße Flucht vor der Polizei ist kein (gewaltsamer) Widerstand, auch wenn dadurch gegebenenfalls Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden (BGH NStZ 2013, 336; Fischer StGB, 62. Aufl. 2015, § 113 Rn. 23).
[8] Danach fehlt es hier an einem Widerstandleisten im Sinne von § 113 StGB. Da der Polizeibeamte E. vom Angeklagten unbemerkt um das Heck des PKW Smart herumlief, als der Angeklagte das Fahrzeug zurücksetzte, fehlt es bereits an der für den äußeren Tatbestand erforderlichen, gewaltsamen, gegen die Person des Vollstreckenden gerichteten Handlung. Ebenso wenig wird der für die Verwirklichung des § 113 StGB notwendige Vorsatz deutlich, durch eine nötigende Handlung gegen den Vollstreckungsbeamten die Vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder zu erschweren; festgestellt ist lediglich, dass der Angeklagte D. die Beschädigung des Opel Vectra billigend in Kauf nahm, nicht jedoch, dass er die Verletzung eines der Polizeibeamten im Rechtssinne gebilligt hat.
[9] 4. Der Rechtsfehler zieht die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 16 sowie des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Senat schließt nicht aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, welche die Annahme des § 113 StGB tragen. Zugleich wird der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter die Möglichkeit in den Blick zu nehmen haben, dass der Angeklagte gegenüber dem Polizeibeamten E. eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne von § 229 StGB begangen haben könnte.