Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 303. 2Sachbeschädigung.
3(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
4(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
5(3) Der Versuch ist strafbar.
[8. September 2005][1. August 1986]
§ 303. Sachbeschädigung § 303. Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
6§ 303. 7Sachbeschädigung.
8(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
9(3) (weggefallen)
10(4) (weggefallen)
[1. August 1986][26. Juli 1985]
§ 303. Sachbeschädigung § 303. Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) (weggefallen) (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
11§ 303. 12Sachbeschädigung.
13(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
14(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
15(4) (weggefallen)
[26. Juli 1985][1. Januar 1975]
§ 303. Sachbeschädigung § 303. Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
16§ 303. 17Sachbeschädigung.
18(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
19(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
20(4) (weggefallen)
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 303. Sachbeschädigung § 303
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. (3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(4) (weggefallen) (4) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig.
21§ 303.
22(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(4) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig.
[1. September 1969][20. März 1876]
§ 303 § 303
(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. (3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(4) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig. (4) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig.
23§ 303.
(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(4) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig.
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 303 § 303
(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. (3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(4) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig.
24§ 303.
(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Anmerkungen:
1. 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 161 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 8. September 2005: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 1. September 2005.
5. 8. September 2005: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 1. September 2005.
6. 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
7. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
8. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 161 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
9. 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 16, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
10. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 162 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
11. 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
12. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
13. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 161 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
14. 26. Juli 1985: Artt. 1, 4 des Ersten Gesetzes vom 18. Juli 1985.
15. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 162 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
16. 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
17. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
18. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 161 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
19. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 161 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
20. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 162 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
21. 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
22. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
23. 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
24. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.