| [11. August 2007] | [1. August 1986] |
|---|---|
| § 303a. Datenveränderung | § 303a. Datenveränderung |
| (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
| (2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
| (3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend. |