Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 303a. Datenveränderung.
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
2(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
[11. August 2007][1. August 1986]
§ 303a. Datenveränderung § 303a. Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
3§ 303a. Datenveränderung.
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 17, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
2. 11. August 2007: Artt. 1 Nr. 5, 3 des Gesetzes vom 7. August 2007.
3. 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 17, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.