Bundesgerichtshof
SchVG § 5 Abs. 2 Satz 1
Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger nach § 5 SchVG sind auch für solche Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich, die die Anleihe zuvor wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Emittentin außerordentlich gekündigt haben.

BGH, Urteil vom 8. 12. 2015 – XI ZR 488/14; OLG Frankfurt a. M. (lexetius.com/2015,4464)

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2014 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
[1] Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer von dieser begebenen Unternehmensanleihe in Anspruch.
[2] Die Beklagte, eine börsennotierte Aktiengesellschaft, emittierte im Jahr 2011 unter anderem die in einer Dauerglobalurkunde ohne Zinsscheine verbriefte 6, 375 %-Schuldverschreibung 2011/2016 in einem Gesamtnennwert von 150 Mio. €, eingeteilt in 150. 000 auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je 1.000 €. In § 9 der Anleihebedingungen ("Kündigung") heißt es unter anderem:
"(1) Kündigungsgründe. Jeder Gläubiger ist berechtigt, seine Schuldverschreibung zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem Nennbetrag zuzüglich (etwaiger) bis zum Tage der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls:
(a) Nichtzahlung: die Emittentin Kapital oder Zinsen oder sonstige auf die Schuldverschreibung zahlbaren Beträge nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitsdatum zahlt; oder (b) …
(c) …
(d) Zahlungseinstellung: die Emittentin ihre Zahlungseinstellung bekannt gibt oder ihre Zahlungen allgemein einstellt; oder (e) Insolvenz u. ä.: ein Gericht ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft oder ein Dritter ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin beantragt und ein solches Verfahren nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist; oder (…)."
[3] § 11 der Anleihebedingungen ("Beschlüsse der Gläubiger") enthält unter anderem folgende Regelungen:
"(1) Grundsatz. Vorbehaltlich § 11 Absatz (3) können die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss über alle gesetzlich zugelassenen Beschlussgegenstände Beschluss fassen. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.
(2) Verbindlichkeit. Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.
(3) Mehrheitsprinzip. Die Gläubiger entscheiden mit einer Mehrheit von 75 % (Qualifizierte Mehrheit) der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. … (4) Abstimmungsmethode. Die Gläubiger beschließen in einer Gläubigerversammlung. …"
[4] § 12 der Anleihebedingungen ("Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger") sieht die Möglichkeit der Bestellung eines "Gemeinsamen Vertreters" für alle Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger vor und regelt dessen Aufgaben und Befugnisse sowie dessen Haftung. Der gemeinsame Vertreter muss in persönlicher Hinsicht den Anforderungen des § 8 Abs. 1 SchVG genügen.
[5] Wegen des für Gläubigerversammlungen oder Abstimmungen der Gläubiger ohne Versammlung zu wahrenden Verfahrens nimmt § 1 Abs. 7 der Anleihebedingungen auf die Bestimmungen gemäß Annex 2 des Emissions- und Zahlungsvertrags vom 11. Juli 2011 zwischen der Emittentin und der Deutschen Bank Aktiengesellschaft als Hauptzahlstelle unter Hinweis auf deren Veröffentlichung im Internet Bezug.
[6] Am 24. Januar 2013 gab die Beklagte in einer Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass eine finanzwirtschaftliche Restrukturierung erforderlich sei. Es seien "gravierende Einschnitte bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere den Anleihen … erforderlich", wobei auch die streitgegenständliche Anleihe in Bezug genommen wurde. Am 17. April 2013 zeigte die Beklagte durch eine weitere Ad-hoc-Mitteilung an, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten sei. Mit einer Ad-hoc-Mitteilung vom 29. April 2013 wurde ein erheblicher Wertberichtigungsbedarf bekanntgegeben. Mit einer Ad-hoc-Mitteilung vom 30. April 2013 teilte die Beklagte mit, dass sie mit wesentlichen Schuldscheingläubigern eine vorläufige Einigung über die wirtschaftlichen Eckpunkte zur Restrukturierung ihrer Finanzverbindlichkeiten erzielt habe. Zugleich leitete sie die notwendigen gesellschaftsrechtlichen Schritte zur Umsetzung des Restrukturierungskonzepts ein. Mit einer Ad-hoc-Mitteilung vom 18. Juni 2013 vermeldete die Beklagte eine Einigung mit den Schuldscheingläubigern und dem Inhaber eines gesicherten Darlehens über die Umsetzung zur Restrukturierung ihrer Finanzverbindlichkeiten.
[7] Am 12. Juli 2013 lud die Beklagte zwecks Durchführung eines Verfahrens nach den §§ 5 ff. SchVG die Gläubiger der streitgegenständlichen Anleihe für den 5. August 2013 zu einer (zweiten) Gläubigerversammlung ein, in der mehr als 99 % der teilnehmenden Stimmrechte der von der Beklagten vorgeschlagenen Restrukturierung zustimmten. Die Zustimmung bezog sich auf den Umtausch der Anleihe in Erwerbsrechte auf neue Anleihen mit einem reduzierten Nennwert und in Erwerbsrechte auf neue Aktien an der Beklagten. Darüber hinaus stimmten die Gläubiger auch einem zeitlich bis Ende 2014 befristeten Kündigungsverzicht zu. Im wirtschaftlichen Ergebnis stellte dies für die Anleihegläubiger einen Forderungsverzicht von ca. 55 % dar. Das Sanierungskonzept wurde auf einer außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 7. August 2013 mit mehr als 99 % der anwesenden Stimmrechte gebilligt und in der Folgezeit umgesetzt. Dabei wurde – so auch in dem Depot der Klägerin – die streitgegenständliche Anleihe gegen Einbuchung von Erwerbsrechten auf neue Aktien sowie neue besicherte Anleihen ausgebucht.
[8] Die Klägerin hatte nach Bekanntwerden der Notwendigkeit einer Restrukturierung im Januar 2013 von der streitgegenständlichen Anleihe Teilschuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt 202.000 € zu einem Marktpreis von 22 % des Nennwerts erworben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Mai 2013 kündigte sie gegenüber der Beklagten die Anleihe unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Buchst. d und e der Anleihebedingungen wegen wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse und verlangte die Rückzahlung der Anleihe zum Nennwert. Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 wiederholte sie die Kündigung, wobei sie diese zusätzlich mit einer ausgebliebenen Zinszahlung begründete.
[9] Mit anwaltlichen Schreiben vom 8. und 13. August 2013 erfolgten weitere Kündigungserklärungen der Klägerin, die sie unter anderem mit dem beabsichtigten Ausschluss des Kündigungsrechts und dem Angebot einer allgemeinen Schuldenregelung rechtfertigte. Die Zinszahlungen auf die Anleihe für den Zeitraum vom 14. Juli 2012 bis 13. Juli 2013 erfolgten seitens der Beklagten am 9. August 2013 an das nach § 1 Abs. 4 der Anleihebedingungen eingerichtete Clearing System und wurden der Klägerin – nach ihrer Behauptung – am 14. August 2013 gutgeschrieben. Diese Zinszahlungen waren nach dem Beschluss der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 auf die Tilgung der neuen Anleihen anzurechnen.
[10] Die Klägerin begehrt im Wege der Teilklage die Rückzahlung der Anleihe zum Nennwert in Höhe von 50.000 € nebst Zinsen abzüglich am 5. März 2014 gezahlter 2.892 € und am 12. März 2014 gezahlter 641,46 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Sie ist der Auffassung, dass sie die Anleihe wirksam gekündigt habe und dass ihr die – erst nach Wirksamwerden ihrer Kündigung gefassten – Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 nicht entgegengehalten werden könnten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Nebenforderungen stattgegeben, allerdings nur gegen Aushändigung von 48 Bonds der neuen Anleihe und 365 Aktien an der Beklagten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
[11] Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur vollständigen Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil.
[12] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in ZIP 2014, 2176 veröffentlicht ist, ausgeführt:
[13] Der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 9 Abs. 1 der Anleihebedingungen gegen Aushändigung der anstelle der streitgegenständlichen Teilschuldverschreibungen in ihr Depot eingebuchten Wertpapiere zu. Die Klägerin habe die Anleihe jedenfalls mit ihrem Schreiben vom 18. Juli 2013 wirksam gekündigt. Ihr habe zwar kein Kündigungsrecht nach § 9 Abs. 1 Buchst. d der Anleihebedingungen wegen Zahlungseinstellung oder nach § 9 Abs. 1 Buchst. e der Anleihebedingungen wegen einer Vermögensverschlechterung der Beklagten oder der Gefährdung des Leistungsanspruchs der Anleihegläubiger zugestanden. Die Klägerin habe die Teilschuldverschreibungen aber nach § 9 Abs. 1 Buchst. e der Anleihebedingungen vorzeitig kündigen können, weil danach ein Kündigungsrecht auch dann bestehe, wenn die Emittentin eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbiete. Diese Voraussetzung sei auch dann gegeben, wenn die Emittentin den Gläubigern – wie hier – einen Beschlussvorschlag im Sinne der §§ 5 ff. SchVG unterbreite. Das Restrukturierungskonzept der Beklagten stelle eine "allgemeine Schuldenregelung" dar. Die Kündigungserklärung sei nicht wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 der Anleihebedingungen nach § 125 Satz 2 BGB formunwirksam, weil die Klägerin dem Kündigungsschreiben keine Bescheinigung ihrer Depotbank über ihre Anleiheinhaberschaft beigefügt habe.
[14] Diese Bescheinigung habe die Klägerin bereits mit dem vorangegangenen Kündigungsschreiben vom 31. Mai 2013 übersandt.
[15] Das Kündigungsrecht der Klägerin sei nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausgeschlossen. Aufgrund der Kündigung habe sie gegenüber den anderen Anleihegläubigern keinen unzulässigen Sondervorteil erlangt, sondern lediglich von den ihr nach den Anleihebedingungen zustehenden Rechten Gebrauch gemacht. Eine wie auch immer geartete Treue- oder Sanierungspflicht der Anleihegläubiger untereinander oder gegenüber der Emittentin bestehe nicht. Es widerspreche auch nicht der Intention des Schuldverschreibungsgesetzes, Gläubigern in bestimmten Phasen von Restrukturierungsmaßnahmen die Möglichkeit zu gewähren, der Emittentin ihr Kapital durch Kündigung zu entziehen. Das in § 9 Abs. 1 Buchst. e der Anleihebedingungen für solche Konstellationen vorgesehene Kündigungsrecht sei gerade das Korrelat dazu, dass Mehrheitsbeschlüsse der Gläubigerversammlung für alle Anleihegläubiger verbindlich seien. Der Zeitpunkt des Erwerbs der Anleihen durch die Klägerin erst nach Bekanntgabe finanzieller Schwierigkeiten der Beklagten sei für die Ausübung des Kündigungsrechts unerheblich.
[16] Schließlich werde durch den Vollzug des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 die Aktivlegitimation der Klägerin nicht berührt.
[17] Insbesondere sei der Zahlungsanspruch der Klägerin als Hauptleistungspflicht der Beklagten nicht durch den Umtausch der Anleihen unmöglich geworden.
[18] Dieser Umtausch wirke sich nicht auf die Hauptleistungspflicht der Beklagten zur Zahlung aus, sondern betreffe allein die Gegenleistungspflicht der Klägerin auf Aushändigung der Anleihen. Aufgrund dessen stehe der Klägerin der Zahlungsanspruch nur gegen Aushändigung der substituierten Wertpapiere zu.
[19] II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Teilschuldverschreibungen nicht zu, weil dieser Anspruch in Vollziehung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 auf die als Abwicklungsstelle eingeschaltete Bank übergegangen und anschließend der Beklagten erlassen worden ist.
[20] 1. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin aufgrund der Verschlechterung der Vermögenslage der Beklagten und der von ihr beabsichtigten Restrukturierungsmaßnahmen hinsichtlich ihrer Finanzverbindlichkeiten ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 9 Abs. 1 der Anleihebedingungen oder – was die Klägerin meint – nach §§ 314, 490 Abs. 1 BGB zugestanden und sie die von ihr erworbenen Schuldverschreibungen wirksam gekündigt hat. Dies kann für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Denn auch in diesem Fall kann die Beklagte der Klägerin gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anleihebedingungen den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 mit der Folge entgegenhalten, dass die Teilschuldverschreibungen der Klägerin auf die Abwicklungsstelle übertragen und der Beklagten das darin verbriefte Zahlungsversprechen erlassen worden ist, während die Klägerin im Gegenzug in entsprechender Anzahl Erwerbsrechte auf neue Aktien an der Beklagten und auf eine neu zu begebende Schuldverschreibung erhalten hat.
[21] 2. Der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 gilt für alle Gläubiger, d. h. auch für diejenigen Gläubiger, die – wie hier zugunsten der Klägerin unterstellt – die von ihnen gehaltenen Teilschuldverschreibungen zuvor gekündigt haben.
[22] a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anleihebedingungen, die der Senat selbständig und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 – XI ZR 364/08, WM 2009, 1500 Rn. 20 mwN). Nach dieser Regelung, die § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG entspricht, sind Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Dies stimmt mit der Regelung in § 4 Satz 2 SchVG überein, wonach der Schuldner die Gläubiger gleich behandeln muss.
[23] An der Gläubigerstellung der Klägerin ändert sich durch ihre Kündigung nichts. Im Fall der außerordentlichen Kündigung der Schuldverschreibung bleibt dessen Inhaber Gläubiger des Emittenten, bis dieser die Forderung vollständig erfüllt hat. Erst dann ist das Schuldverhältnis endgültig beendet. Die Kündigung der Schuldverschreibung dient nur dazu, die Fälligkeit der darin verbrieften Forderung herbeizuführen und dadurch den Leistungszeitpunkt festzulegen oder vorzuverlegen. Inhalt und Umfang der in der Schuldverschreibung verbrieften Forderung im Übrigen bleiben dagegen durch die Kündigung unberührt.
[24] b) Weder aus den Anleihebedingungen noch aus den Vorschiften des Schuldverschreibungsgesetzes ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Fälligkeitszeitpunkt für deren Anwendbarkeit relevant wäre. Ganz im Gegenteil spricht die Regelung in § 5 Abs. 5 SchVG für eine Anwendbarkeit des Gesetzes auch nach einer Kündigung der Anleihe. Dies entspricht der ganz überwiegenden Auffassung in der Instanzrechtsprechung und in der Literatur (vgl. OLG München, ZIP 2015, 2174, 2175, 2176; LG Bonn, Urteil vom 12. Januar 2015 – 9 O 153/14; Bliesener/Schneider in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, Kap. 17, § 4 SchVG Rn. 10; Friedl/Schmidtbleicher in FraKommSchVG, § 5 Rn. 30; BK-InsO/Paul, Stand: Juli 2015, § 4 SchVG Rn. 9; Röh/Dörfler in Preuße, SchVG, § 4 Rn. 60; Veranneman/Veranneman, SchVG, § 5 Rn. 15; Cagalj, Restrukturierung von Anleihen nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz, 2013, S. 129; Grell/Splittgerber/Schneider, DB 2015, 111, 112; Horn, BKR 2009, 446, 448; Ostermann, DZWiR 2015, 313, 316 f.; Paulus, EWiR 2014, 481, 482; Seibt/Schwarz, ZIP 2015, 401, 411 ff.; aA OLG Köln, DB 2015, 2379, 2381; LG Bonn, ZIP 2014, 1073, 1075).
[25] Dafür spricht auch, dass für den vergleichbaren Fall einer Beschlussfassung der Gläubiger nach Ablauf der Laufzeit einer Anleihe auch der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne weiteres davon ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 – II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 13).
[26] Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Merkmal "während der Laufzeit" in § 4 Satz 1 SchVG. Diesem Kriterium, das im Übrigen vorliegend erfüllt wäre, weil die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vor Ablauf der regulären Fälligkeit der Anleihe im Jahr 2016 erfolgt ist, kommt bis zur vollständigen Erfüllung der Anleihe keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 – II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 13; Bliesener/Schneider in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, Kap. 17, § 4 SchVG Rn. 10; Friedl/Schmidtbleicher in FraKommSchVG, § 4 Rn. 37; Veranneman/Oulds, SchVG, § 4 Rn. 34; Horn, BKR 2009, 446, 448).
[27] Soweit die Revisionserwiderung ihre gegenteilige Auffassung damit begründet, dass Nummer 2. 9 des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 einen (zeitlichen) Kündigungsverzicht erst mit Wirkung ex nunc beinhalte und deshalb die Kündigung der Klägerin unberührt lasse, bleibt dies ohne Erfolg. Die Beschlussfassung zur Änderung des Kündigungsrechts ist von der Beschlussfassung über den Umtausch der Anleihe in neue Aktien und neue besicherte Schuldverschreibungen in Nummer 2. 3 des Beschlusses der Gläubigerversammlung zu unterscheiden. Letzterer schließt alle Anleihegläubiger ein.
[28] c) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien unterstrichen. Darin heißt es, dass die konkrete Reichweite der kollektiven Bindung der Änderungen der Anleihebedingungen durch den Gesetzgeber nicht abschließend bestimmt werden kann. Sie soll jedenfalls so weit reichen, wie es der mit ihr verfolgte Zweck gebiete. Im Regelfall sei von der kollektiven Bindung auszugehen (BT-Drucks. 16/12814, S. 17). Der Gesetzgeber ist damit im Grundsatz von der Verbindlichkeit eines Beschlusses der Gläubiger für alle Gläubiger, also auch für diejenigen, die die Anleihe gekündigt haben, ausgegangen.
[29] d) Dafür sprechen schließlich entscheidend der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG, dem § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anleihebedingungen nachgebildet ist. Das Schuldverschreibungsgesetz, insbesondere seine beiden Kernvorschriften der §§ 4, 5 SchVG, dient dem Ziel, die Gläubiger einer Anleihe in der Krise des Schuldners auf der Grundlage vollständiger und richtiger Informationen sowie in einem geordneten, fairen und transparenten Verfahren an dessen vorinsolvenzrechtlicher Sanierung gleichmäßig zu beteiligen (vgl. BT-Drucks. 16/12814, S. 13 f.). Den Gläubigern der Anleihe muss diese Möglichkeit, mit der zugleich eine "Beschränkung ihrer individuellen Rechtsmacht" (BT-Drucks. 16/12814, S. 17) verbunden ist, dadurch deutlich vor Augen geführt werden, dass sich diese – wie vorliegend – aus den Anleihebedingungen ergibt (§ 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG).
[30] Mit diesem Gesetzeszweck wäre es nicht zu vereinbaren, wenn Gläubiger, die die Schuldverschreibung vor der Beschlussfassung durch die Gläubiger oder sogar noch bis zum Vollzug eines solchen Beschlusses nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SchVG (sog. Skripturakt) gekündigt haben, die Verbindlichkeit dieses Beschlusses nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG bzw. hier § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anleihebedingungen nicht gegen sich gelten lassen müssten. Ohne eine Beteiligung aller Gläubiger und einen kollektiven Forderungsverzicht würden der Erfolg der Sanierungsbemühungen nachhaltig gefährdet und – sollte eine solche "Ausstiegsmöglichkeit" eröffnet sein – das Schuldverschreibungsgesetz seine praktische Bedeutung verlieren. Aufgrund dessen räumen die Kündigungstatbestände des § 9 Abs. 1 der Anleihebedingungen dem einzelnen Gläubiger nicht die Möglichkeit ein, seine Einzelforderung einer Mehrheitsentscheidung aller Gläubiger zu entziehen.
[31] e) Gegen dieses Auslegungsergebnis spricht nicht die Vorschrift in § 5 Abs. 5 SchVG, der die Rücknahme einer "Gesamtkündigung" durch einen Mehrheitsbeschluss regelt. Dieser Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass die Rechtswirkungen einer Individualkündigung von einem Mehrheitsbeschluss nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG unberührt bleiben sollen. Vielmehr soll § 5 Abs. 5 SchVG lediglich der Mehrheit der Gläubiger ermöglichen, einen von einer Minderheit verursachten erheblichen Liquiditätsabfluss bei dem Emittenten zu unterbinden (vgl. Friedl/Schmidtbleicher in FraKommSchVG, § 5 Rn. 99).
[32] Es handelt sich dabei um eine spezielle Regelung einer Restrukturierungsmaßnahme, die von den übrigen in § 5 Abs. 3 SchVG genannten Maßnahmen, die eine Änderung der Anleihebedingungen zum Gegenstand haben, unabhängig ist und auch isoliert beschlossen werden kann, so dass sie einen eigenständigen Regelungsbereich aufweist.
[33] f) Eine unzulässige Rückwirkung, die bei der rückwirkenden Anwendung von Gesetzen auf einen abgeschlossenen Sachverhalt die Frage nach ihrer Zulässigkeit aufwirft (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 – II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 12), ist damit nicht verbunden. Die Möglichkeit einer Umwandlung der Teilschuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen war in § 11 Abs. 1 Satz 1 der Anleihebedingungen i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SchVG von vornherein vorgesehen.
[34] g) Da § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anleihebedingungen auch gekündigte Schuldverschreibungen erfasst, bedarf es – was teilweise im Schrifttum erörtert wird (vgl. Ostermann, DZWiR 2015, 313, 315; Seibt/Schwarz, ZIP 2015, 401, 412) – keiner wie auch immer gestalteten Rücknahme der Kündigung. Vielmehr ist vorliegend mit Wirksamwerden des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 auch der Rückzahlungsanspruch der Klägerin nach den Maßgaben dieses Beschlusses auf die Abwicklungsstelle übertragen worden.
[35] Die von der Klägerin ausgesprochene (n) Kündigung (en) sind damit gegenstandslos geworden. Dies gilt auch im Hinblick auf die Kündigung vom 18. Juli 2013, die sie mit einer verzögert erfolgten Zinszahlung begründete. Denn auch diese Zinszahlung war Gegenstand von Nummer 2. 9 des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013.
[36] 3. Gegen die Wirksamkeit des § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anleihebedingungen und des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 bestehen keine rechtlichen Bedenken. § 11 der Anleihebedingungen entspricht § 5 SchVG, so dass die Regelung – was zwischen den Parteien auch nicht in Streit steht – einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. Juni 2009 – XI ZR 364/08, WM 2009, 1500 Rn. 23 mwN) jedenfalls standhält (vgl. BT-Drucks. 16/12814, S. 13 f.). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Beschlusses der Gläubigerversammlung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 – II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 15 ff.) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; insbesondere sieht der Beschluss keine "nicht gleichen Bedingungen für alle Gläubiger" im Sinne der § 11 Abs. 2 Satz 2 der Anleihebedingungen, § 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG vor. Vielmehr werden alle Gläubiger gleich behandelt.
[37] III. Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
[38] Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil insgesamt zurückweisen.