Bundesgerichtshof
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2
a) Durch einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Gerichts wollen die Parteien einer Schiedsvereinbarung deren Geltung regelmäßig allein für den betreffenden Streitgegenstand aufheben.
b) Jedenfalls dann, wenn das staatliche Gericht in einer Streitigkeit zwischen einem ausgeschiedenen Gesellschafter und der Gesellschaft, die sich aus einer separaten Ausscheidensvereinbarung ergibt, einvernehmlich angerufen wird, folgt daraus regelmäßig kein Indiz, die Schiedsklausel eines Gesellschaftsvertrags dahin auszulegen, sie solle allgemein keine Anwendung auf nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft entstandene Streitigkeiten finden.

BGH, Beschluss vom 7. 7. 2016 – I ZB 45/15; OLG Hamm (lexetius.com/2016,3649)

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2015 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 257.318 €
[1] Gründe: I. Der Antragsteller war bis 1. Oktober 2009 Gesellschafter der Antragsgegnerin, einer überörtlichen Sozietät von Rechtsanwälten und einer Steuerberaterin. Der Sozietätsvertrag enthält in § 15 folgende Schiedsklausel:
[2] Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung, die zwischen den Sozien und/oder zwischen einem oder mehreren Sozien einerseits und der Sozietät andererseits entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs von einem Schiedsgericht endgültig und verbindlich entschieden.
[3] Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der ZPO nach der Maßgabe Anwendung, dass die Schiedsrichter bei einem deutschen Insolvenzgericht als Insolvenzverwalter bestellt sein müssen.
[4] Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 leitete die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller ein Schiedsverfahren ein. In dem Schiedsverfahren macht sie einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Antragsteller geltend.
[5] Der Anspruch bezieht sich auf den der früheren Beteiligungsquote des Antragstellers an der Sozietät entsprechenden Ausgleich etwaiger Verpflichtungen der Antragsgegnerin gegenüber ihrem Sozius U. K. wegen dessen Inanspruchnahme durch den Sonderinsolvenzverwalter der B. & D. Ba. & S. GmbH auf Rückzahlung einer Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von etwa 11, 4 Mio. € nebst Zinsen.
[6] Der Antragsteller hält das Schiedsverfahren für unzulässig. Seinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.
[7] II. Das Oberlandesgericht hat das Schiedsverfahren hinsichtlich des in Rede stehenden Freistellungsanspruchs für zulässig gehalten. Dazu hat es ausgeführt:
[8] Zwischen den Parteien bestehe im Hinblick auf § 15 des Sozietätsvertrags eine wirksame Schiedsvereinbarung, die nach Ausscheiden des Antragstellers aus der Sozietät am 1. Oktober 2009 fortbestehe. Die Schiedsvereinbarung sei nicht konkludent aufgehoben worden, weil die Parteien einvernehmlich das Verfahren 2 O 149/13 vor dem Landgericht Hagen durchgeführt hätten.
[9] Regelmäßig könne die einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Gerichts dahin gewertet werden, dass die Parteien die Geltung der Schiedsvereinbarung nur für den betreffenden Streitgegenstand aufheben wollten. Besondere Umstände, die stattdessen auf einen übereinstimmenden Parteiwillen zu einer generellen Aufhebung der Schiedsvereinbarung schließen ließen, lägen nicht vor.
[10] Dagegen spreche vielmehr, dass Gegenstand des Verfahrens beim Landgericht Hagen Ansprüche aus der von den Parteien am 30. September 2009 abgeschlossenen Ausscheidensvereinbarung gewesen seien, die keine gesonderte Schiedsklausel enthalte.
[11] Die vom Antragsteller erklärte Kündigung der Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund sei unwirksam, da es an einem Kündigungsgrund fehle.
[12] Der im Schiedsverfahren geltend gemachte Freistellungsanspruch sei von der Schiedsvereinbarung umfasst. Er habe seine Grundlage in dem ehemals bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verhältnis der Parteien.
[13] III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1032 Abs. 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet.
[14] 1. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der im Schiedsverfahren geltend gemachte Freistellungsanspruch von der Schiedsvereinbarung des Sozietätsvertrags erfasst wird.
[15] Es handelt sich um eine Streitigkeit zwischen der Sozietät und dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als ehemaliger Gesellschafter der Sozietät.
[16] Diese Streitigkeit steht im Zusammenhang mit dem Sozietätsvertrag. Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Freistellungsanspruch beruht auf dem früheren gesellschaftsrechtlichen Verhältnis der Parteien. Die Schiedsklausel soll ausdrücklich die in ihr bezeichneten Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung des Sozietätsvertrags umfassen, so dass auch Streitigkeiten zwischen ausgeschiedenen Sozien wie dem Antragsteller und der Sozietät erfasst werden.
[17] 2. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, steht dieser Auslegung der Schiedsvereinbarung nicht entgegen, dass die Parteien nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus der Sozietät das Verfahren 2 O 149/13 vor dem Landgericht Hagen geführt haben.
[18] a) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe das Verfahren vor dem Landgericht Hagen nur dahin gewürdigt, es lasse keinen Schluss auf einen übereinstimmenden Parteiwillen zur generellen Aufhebung der Schiedsvereinbarung zu. Es habe indes nicht beachtet, dass dieses nachträgliche Verhalten bei der Auslegung der Schiedsvereinbarung zu berücksichtigen sei und auf den schon bei ihrem Abschluss bestehenden Parteiwillen schließen lasse, nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Sozietät entstandene Streitigkeiten von vornherein von der Schiedsvereinbarung auszunehmen.
[19] b) Das Verhalten der Parteien im Verfahren vor dem Landgericht Hagen könnte allerdings als Indiz für die Auslegung der Schiedsvereinbarung von vornherein nur Bedeutung erlangen, wenn die in diesem Gerichtsverfahren erhobenen Ansprüche von der Schiedsvereinbarung erfasst werden. Das ist indes zumindest zweifelhaft. Die Ausscheidensvereinbarung enthält weder einen Verweis auf die Schiedsklausel in § 15 des Sozietätsvertrags noch eine eigene Schiedsabrede. Sie regelt darüber hinaus in erheblichem Umfang die Verteilung von Umsätzen, die der Antragsteller erst nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät für bereits zuvor erteilte, von ihm fortgeführte Mandate erzielt. Die Geltung der Schiedsklausel für Ansprüche im Zusammenhang mit der Ausscheidensvereinbarung kann jedoch dahinstehen.
[20] c) Das Oberlandesgericht, das die Geltung der Schiedsklausel für die vor dem Landgericht Hagen erhobenen Ansprüche stillschweigend unterstellt hat, hat angenommen, durch die einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Gerichts wollten die Parteien einer Schiedsvereinbarung deren Geltung regelmäßig allein für den betreffenden Streitgegenstand aufheben. Diese Ansicht trifft zu (OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2013, 49, 57; MünchKomm. ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1032 Rn. 17; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. § 1032 Rn. 5; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 661; aA im Grundsatz, jedoch nicht im Fall einer für eine Mehrzahl von Verträgen – etwa Sozietätsvertrag und Ausscheidensvereinbarung – geltenden Schiedsklausel Kersting, SchiedsVZ 2013, 297, 299, 301). Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall zu einem abweichenden Auslegungsergebnis führen könnten, hat das Oberlandesgericht verneint und sind vom Antragsteller nicht dargelegt worden.
[21] d) Unter diesen Umständen liegt es fern, in der einvernehmlichen Durchführung des Verfahrens vor dem Landgericht Hagen ein Indiz dafür zu erkennen, dass die Parteien mit dem Antragsteller nach dessen Ausscheiden aus der Sozietät entstandene Streitigkeiten generell von vornherein oder jedenfalls ab einvernehmlicher Verfahrensführung vor dem Landgericht Hagen nachträglich von der Schiedsklausel in § 15 des Sozietätsvertrags ausnehmen wollten. Allenfalls könnte ein solcher Parteiwille hinsichtlich von Ansprüchen in Zusammenhang mit der separaten Ausscheidensvereinbarung in Betracht kommen.
[22] Der hier in Rede stehende Freistellungsanspruch betrifft dagegen der Sache nach eine nachträgliche Korrektur der Gewinnbeteiligung des Antragstellers für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur Sozietät. Er soll der Sozietät in dem Umfang haften, wie er über die Gewinnverteilung an vom Sozius K. erzielten Honoraren beteiligt war, die dieser zurückzahlen musste.
[23] 3. Damit hat das Oberlandesgericht zu Recht die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens festgestellt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Ausscheidensvereinbarung der Parteien von der Schiedsklausel des § 15 des Sozietätsvertrag erfasst wird. Der von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Willkürvorwurf geht ins Leere.
[24] IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.