§ 4 AEntG. Branchen

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 20. April 2009
[30. Juli 2020]
1§ 4. 2Branchen.
3(1) § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt für Tarifverträge
  • 1. des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,
  • 2. der Gebäudereinigung,
  • 3. für Briefdienstleistungen,
  • 4. für Sicherheitsdienstleistungen,
  • 5. für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
  • 6. für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
  • 7. der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
  • 8. für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
  • 9. für Schlachten und Fleischverarbeitung.
4(2) § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken.
Anmerkungen:
1. 24. April 2009: § 25 S. 1 des Gesetzes vom 20. April 2009.
2. 16. August 2014: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2014.
3. 30. Juli 2020: Artt. 1 Nr. 4, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020.
4. 30. Juli 2020: Artt. 1 Nr. 4, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020.