§ 16 AGG. Maßregelungsverbot

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006
[18. August 2006]
1§ 16. Maßregelungsverbot.
(1) [1] Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. [2] Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.
(2) [1] Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene Beschäftigte darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Beschäftigten berührt. [2] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 22 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.