§ 26 AGG. Wahl der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Anforderungen

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006
[28. Mai 2022]
1§ 26. Wahl der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Anforderungen.
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag gewählt.
(2) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche Bundestag ohne Aussprache ab.
(3) Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn für sie mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages gestimmt hat.
(4) [1] Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung muss zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und zur Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich der Antidiskriminierung verfügen. [2] Insbesondere muss sie oder er über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Antidiskriminierungsrechts verfügen und die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes haben.
Anmerkungen:
1. 28. Mai 2022: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022.

Umfeld von § 26 AGG

§ 25 AGG. Antidiskriminierungsstelle des Bundes

§ 26 AGG. Wahl der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Anforderungen

§ 26a AGG. Rechtsstellung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung