§ 26h AGG. Verwendung der Geschenke an die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006
[28. Mai 2022]
1§ 26h. Verwendung der Geschenke an die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung.
(1) Erhält die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ein Geschenk in Bezug auf das Amt, so muss sie oder er dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mitteilen.
(2) [1] Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Verwendung des Geschenks. [2] Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.
Anmerkungen:
1. 28. Mai 2022: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022.

Umfeld von § 26h AGG

§ 26g AGG. Anspruch der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen

§ 26h AGG. Verwendung der Geschenke an die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

§ 26i AGG. Berufsbeschränkung