§ 117d AO. Inhalt des Ersuchens
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
[14. Februar 2026]
1§ 117d. Inhalt des Ersuchens. Ein Ersuchen nach § 117c Absatz 1 soll Angaben zu Folgendem enthalten:
- 1. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
- 2. die Beschreibung des Sachverhalts und der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,
- 3. die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden,
- 4. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht,
- 5. soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen,
- 6. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.
- Anmerkungen:
- 1. 14. Februar 2026: Artt. 3 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 10. Februar 2026.