§ 141 AO. Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1987] | [1. Januar 1986] |
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§ 141. Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger | § 141. Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger |
(1) [1] Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb | (1) [1] Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb |
1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 500.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr oder | 1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 360.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr oder |
2. ein Betriebsvermögen von mehr als 125.000 Deutsche Mark oder | 2. ein Betriebsvermögen von mehr als 100.000 Deutsche Mark oder |
3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 40.000 Deutsche Mark oder | 3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 40.000 Deutsche Mark oder |
4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 36.000 Deutsche Mark im Wirtschaftsjahr oder | 4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 36.000 Deutsche Mark im Wirtschaftsjahr oder |
5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 36.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr | 5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 36.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr |
gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. [2] Die §§ 238, 240 bis 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuches gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. [3] Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht. [4] Bei Land- und Forstwirten, die nach Nummern 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, braucht sich die Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. | gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. [2] Die §§ 238, 240 bis 242 Abs. 1, §§ 243 bis 245 des Handelsgesetzbuches gelten entsprechend. [3] Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht. [4] Bei Land- und Forstwirten, die nach Nummern 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, braucht sich die Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. |
(2) [1] Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. [2] Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, daß die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. | (2) [1] Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. [2] Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, daß die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. |
(3) [1] Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. [2] Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht erforderlich. | (3) [1] Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. [2] Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht erforderlich. |
(4) Absatz 1 Nr. 5 in der vorstehenden Fassung ist erstmals auf den Gewinn des Kalenderjahrs 1980 anzuwenden. | (4) Absatz 1 Nr. 5 in der vorstehenden Fassung ist erstmals auf den Gewinn des Kalenderjahrs 1980 anzuwenden. |
[1. Januar 1986–1. Januar 1987]
1§ 141. Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger.
(1) [1] Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
- 21. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 360.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr oder
- 2. ein Betriebsvermögen von mehr als 100.000 Deutsche Mark oder
- 33. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 40.000 Deutsche Mark oder
- 44. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 36.000 Deutsche Mark im Wirtschaftsjahr oder
- 55. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 36.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr
(2) [1] Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. [2] Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, daß die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
- 2. 1. Januar 1980: Zweites Kapitel Artt. 1 Nr. 3, 16 S. 1 des Gesetzes vom 26. November 1979.
- 3. 29. Juni 1980: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a, 4 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juni 1980.
- 4. 29. Juni 1980: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 4 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juni 1980.
- 5. 29. Juni 1980: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. c, 4 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juni 1980.
- 6. 1. Januar 1986: Artt. 10 Abs. 14 Nr. 1, 13 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 7. 29. Juni 1980: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. d, 4 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juni 1980.
- 8. 29. Juni 1980: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. d, 4 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juni 1980.
- 9. 29. Juni 1980: Artt. 2 Nr. 2, 4 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juni 1980.
- 10. 29. Juni 1980: Artt. 2 Nr. 3, 4 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juni 1980.