§ 141 AO. Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[28. März 2024] | [9. Juni 2021] |
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§ 141. Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger | § 141. Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger |
(1) [1] Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb | (1) [1] Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb |
1. einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr oder | 1. einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr oder |
2. (weggefallen) | 2. (weggefallen) |
3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25.000 Euro oder | 3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25.000 Euro oder |
4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr oder | 4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 Euro im Wirtschaftsjahr oder |
5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 80.000 Euro im Kalenderjahr | 5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 Euro im Kalenderjahr |
gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. [2] Die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuches gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. [3] Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht. [4] (weggefallen) | gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. [2] Die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuches gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. [3] Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht. [4] (weggefallen) |
(2) [1] Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. [2] Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, daß die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. | (2) [1] Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. [2] Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, daß die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. |
(3) [1] Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. [2] Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht erforderlich. | (3) [1] Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. [2] Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht erforderlich. |
(4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) |
[9. Juni 2021–28. März 2024]
1§ 141. Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger.
(1) [1] Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
- 21. einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr oder
- 32. (weggefallen)
- 43. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25.000 Euro oder
- 54. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
- 65. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 Euro im Kalenderjahr
(2) [1] Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. [2] Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, daß die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
- 2. 9. Juni 2021: Artt. 6 Nr. 5, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021.
- 3. 28. Dezember 1996: Artt. 18 Nr. 3, 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996.
- 4. 1. Januar 2003: Artt. 6 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2003.
- 5. 1. Januar 2016: Artt. 3 Nr. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2015.
- 6. 1. Januar 2016: Artt. 3 Nr. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2015.
- 7. 29. Mai 2009: Artt. 13 Abs. 9, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
- 8. 29. Juni 1980: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. d, 4 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juni 1980.
- 9. 30. Juni 2013: Artt. 11 Nr. 14, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
- 10. 29. Juni 1980: Artt. 2 Nr. 2, 4 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juni 1980.
- 11. 18. Dezember 2019: Artt. 21 Nr. 9, 39 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 12. Dezember 2019.