§ 202 AO. Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
[1. Januar 2023]
1§ 202. Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts.
(1) 2[1] Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bericht (Prüfungsbericht). [2] Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. 3[3] Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird. 4[4] Wurden Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a gesondert festgestellt, ist im Prüfungsbericht darauf hinzuweisen.
(2) Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.
5(3) Sollen Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a gesondert festgestellt werden, ergeht vor Erlass des Teilabschlussbescheids ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht; Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
2. 1. Januar 2023: Artt. 3 Nr. 24 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022.
3. 1. Januar 2023: Artt. 3 Nr. 24 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022.
4. 1. Januar 2023: Artt. 3 Nr. 24 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022.
5. 1. Januar 2023: Artt. 3 Nr. 24 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022.

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