§ 240 AO. Säumniszuschläge

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[27. Juni 1998][30. Dezember 1993]
§ 240. Säumniszuschläge § 240. Säumniszuschläge
(1) [1] Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Steuerbetrages zu entrichten. [2] Das gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. [3] Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. [4] Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. (1) [1] Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Steuerbetrages zu entrichten. [2] Das gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen. [3] Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. [4] Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen. (2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) [1] Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben. [2] Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1. (3) [1] Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben. [2] Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) [1] In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. [2] Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre. (4) [1] In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. [2] Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
[30. Dezember 1993–27. Juni 1998]
1§ 240. Säumniszuschläge.
(1) [1] Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Steuerbetrages zu entrichten. [2] Das gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen. [3] Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. 2[4] Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
3(3) [1] Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben. [2] Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) [1] In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. [2] Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
2. 30. Dezember 1993: Artt. 26 Nr. 33, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993.
3. 27. Juni 1993: Artt. 17, 43 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1993.

Umfeld von § 240 AO

§ 239 AO. Festsetzung der Zinsen

§ 240 AO. Säumniszuschläge

§ 241 AO. Art der Sicherheitsleistung