§ 316 AO. Erklärungspflicht des Drittschuldners

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Dezember 2021]
1§ 316. Erklärungspflicht des Drittschuldners.
(1) [1] Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:
  • 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,
  • 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
  • 23. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei[,]
  • 34. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
  • 45. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
[2] Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.
(2) [1] Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. [2] Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. [3] Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.
(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
2. 1. Juli 2010: Artt. 4 Nr. 3 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009.
3. 1. Dezember 2021: Artt. 3 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2020.
4. 1. Dezember 2021: Artt. 3 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2020.

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