§ 337 AO. Kosten der Vollstreckung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[30. Juni 2013][1. Januar 2005]
§ 337. Kosten der Vollstreckung § 337. Kosten der Vollstreckung
(1) [1] Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. [2] Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner. (1) [1] Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. [2] Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.
(2) [1] Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben. [2] (weggefallen) (2) [1] Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben. [2] Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (§ 259 Satz 2) entstehen.
[1. Januar 2005–30. Juni 2013]
1§ 337. Kosten der Vollstreckung.
2(1) [1] Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. [2] Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.
(2) [1] Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben. [2] Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (§ 259 Satz 2) entstehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
2. 1. Januar 2005: Artt. 8 Nr. 8, 22 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.

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