§ 337 AO. Kosten der Vollstreckung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2005][1. Januar 1977]
§ 337. Kosten der Vollstreckung § 337. Kosten der Vollstreckung
(1) [1] Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. [2] Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner. (1) Die Kosten der Vollstreckung (Gebühren und Auslagen) fallen dem Vollstreckungsschuldner zur Last.
(2) [1] Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben. [2] Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (§ 259 Satz 2) entstehen. (2) [1] Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben. [2] Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (§ 259 Satz 2) entstehen.
[1. Januar 1977–1. Januar 2005]
1§ 337. Kosten der Vollstreckung.
(1) Die Kosten der Vollstreckung (Gebühren und Auslagen) fallen dem Vollstreckungsschuldner zur Last.
(2) [1] Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben. [2] Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (§ 259 Satz 2) entstehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.

Umfeld von § 337 AO

§ 336 AO. Erzwingung von Sicherheiten

§ 337 AO. Kosten der Vollstreckung

§ 338 AO. Gebührenarten