§ 337 AO. Kosten der Vollstreckung
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2005] | [1. Januar 1977] |
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§ 337. Kosten der Vollstreckung | § 337. Kosten der Vollstreckung |
(1) [1] Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. [2] Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner. | (1) Die Kosten der Vollstreckung (Gebühren und Auslagen) fallen dem Vollstreckungsschuldner zur Last. |
(2) [1] Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben. [2] Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (§ 259 Satz 2) entstehen. | (2) [1] Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben. [2] Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (§ 259 Satz 2) entstehen. |
[1. Januar 1977–1. Januar 2005]
1§ 337. Kosten der Vollstreckung.
(1) Die Kosten der Vollstreckung (Gebühren und Auslagen) fallen dem Vollstreckungsschuldner zur Last.
(2) [1] Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben. [2] Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (§ 259 Satz 2) entstehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.