§ 339 AO. Pfändungsgebühr

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1987][1. Januar 1977]
§ 339. Pfändungsgebühr § 339. Pfändungsgebühr
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben: (1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben:
1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, und von Postspareinlagen, 1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, und von Postspareinlagen,
2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten. 2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten.
(2) Die Gebühr entsteht: (2) Die Gebühr entsteht:
1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat, 1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat,
2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll. 2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.
(3) [1] Die Gebühr bemißt sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. [2] Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. [3] Bei der Vollziehung eines Arrestes bemißt sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme (§ 324 Abs. 1 Satz 3). (3) [1] Die Gebühr bemißt sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. [2] Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. [3] Bei der Vollziehung eines Arrestes bemißt sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme (§ 324 Abs. 1 Satz 3).
(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 wird die volle Gebühr, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 werden zwei Drittel der Gebühr, aufgerundet auf volle Deutsche Mark, erhoben. (4) Die Höhe der Gebühr richtet sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 nach der Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 nach der diesem Gesetz als Anlage beigefügten Tabelle.
(5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn (5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn
1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, 1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,
2. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung unterbleibt. 2. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung unterbleibt.
(6) [1] Die volle Gebühr wird erhoben, wenn (6) [1] Wird die Pfändung abgewendet (§ 292), so wird die volle Gebühr erhoben, wenn
1. durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten die Pfändung abgewendet wird oder an den Vollziehungsbeamten gezahlt
2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat. [2] Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben. wird, nachdem dieser sich an Ort und Stelle begeben hat. [2] Die Hälfte der Gebühr wird erhoben, wenn nach diesem Zeitpunkt auf andere Weise Zahlung geleistet wird. [3] Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, so wird keine Gebühr erhoben.
(7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, so wird die Gebühr nur einmal erhoben. (7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
[1. Januar 1977–1. Januar 1987]
1§ 339. Pfändungsgebühr.
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben:
  • 1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, und von Postspareinlagen,
  • 2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten.
(2) Die Gebühr entsteht:
  • 1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat,
  • 2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.
(3) [1] Die Gebühr bemißt sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. [2] Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. [3] Bei der Vollziehung eines Arrestes bemißt sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme (§ 324 Abs. 1 Satz 3).
(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 nach der Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 nach der diesem Gesetz als Anlage beigefügten Tabelle.
(5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn
  • 1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,
  • 2. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung unterbleibt.
(6) [1] Wird die Pfändung abgewendet (§ 292), so wird die volle Gebühr erhoben, wenn an den Vollziehungsbeamten gezahlt wird, nachdem dieser sich an Ort und Stelle begeben hat. [2] Die Hälfte der Gebühr wird erhoben, wenn nach diesem Zeitpunkt auf andere Weise Zahlung geleistet wird. [3] Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, so wird keine Gebühr erhoben.
(7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.

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