§ 339 AO. Pfändungsgebühr
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
| [1. Januar 2005] | [1. Mai 2001] | 
|---|---|
| § 339. Pfändungsgebühr | § 339. Pfändungsgebühr | 
| (1) Die Pfändungsgebühr wird | (1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben: | 
| erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen | 1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, und von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können[…], | 
| und von anderen Vermögensrechten. | 2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten. | 
| (2) Die Gebühr entsteht: | (2) Die Gebühr entsteht: | 
| 1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat, | 1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat, | 
| 2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll. | 2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll. | 
| (3) Die Gebühr beträgt 20 Euro. | (3) [1] Die Gebühr bemißt sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. [2] Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. [3] Bei der Vollziehung eines Arrestes bemißt sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme (§ 324 Abs. 1 Satz 3). | 
| (4) [1] Die | (4) [1] Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der diesem Gesetz als Anlage beigefügten Gebührentabelle. [2] Es wird die volle Gebühr erhoben. | 
| Gebühr wird auch erhoben, wenn | (5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn | 
| 1. die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird, | |
| 2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat, | |
| 3. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, oder | 1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, | 
| 4. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt. | 2. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung unterbleibt. | 
| (6) [1] Die volle Gebühr wird erhoben, wenn | |
| 1. durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten die Pfändung abgewendet wird oder | |
| [2] Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben. | 2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat. [2] Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben. | 
| (7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, so wird die Gebühr nur einmal erhoben. | 
    [1. Mai 2001–1. Januar 2005]
    1§ 339. Pfändungsgebühr. 
        
            (1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben:
            
        - 21. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, und von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können[…],
- 2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten.
            (2) Die Gebühr entsteht:
            
        - 1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat,
- 2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.
            (3) [1] Die Gebühr bemißt sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. [2] Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. [3] Bei der Vollziehung eines Arrestes bemißt sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme (§ 324 Abs. 1 Satz 3).
        
        
            3(4) [1] Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der diesem Gesetz als Anlage beigefügten Gebührentabelle. [2] Es wird die volle Gebühr erhoben.
        
        
            (5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn
            
        - 1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,
- 2. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung unterbleibt.
            4(6) [1] Die volle Gebühr wird erhoben, wenn
                
        - 1. durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten die Pfändung abgewendet wird oder
- 2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat.
(7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
- 2. 30. Dezember 1999: Artt. 17 Nr. 23, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999.
- 3. 1. Mai 2001: Artt. 2 Abs. 9 Nr. 1, 4 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. April 2001.
- 4. 1. Januar 1987: Artt. 1 Nr. 45 Buchst. b, 25 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 1985.