§ 15 AÜG. Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[1. Juli 1975][3. März 1974/10. März 1974]
§ 15. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis § 15. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis
(1) Wer als Verleiher einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaubnis nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer als Verleiher einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaubnis nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
[3. März 1974/10. März 1974–1. Juli 1975]
1§ 15. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis. Wer als Verleiher einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaubnis nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 3. März 1974/10. März 1974: Artt. 250 Nr. 3, 326 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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