§ 15 AÜG. Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[3. März 1974/10. März 1974][7. Oktober 1972/11. Oktober 1972]
§ 15. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis § 15. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis
Wer als Verleiher einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaubnis nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer als Verleiher einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaubnis nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe nicht unter tausend Deutsche Mark bestraft.
[7. Oktober 1972/11. Oktober 1972–3. März 1974/10. März 1974]
1§ 15. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis. Wer als Verleiher einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaubnis nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe nicht unter tausend Deutsche Mark bestraft.
Anmerkungen:
1. 7. Oktober 1972/11. Oktober 1972: Artt. 1, 6 § 4 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1972.

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