§ 16 AÜG. Ordnungswidrigkeiten
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
| [1. Januar 2003] | [1. Oktober 2002] | 
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| § 16. Ordnungswidrigkeiten | § 16. Ordnungswidrigkeiten | 
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 
| 1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, | 1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, | 
| 1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt, | 1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt, | 
| 1b. entgegen § 1b Satz 1 gewerbsmäßig Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt, | 1b. entgegen § 1b Satz 1 gewerbsmäßig Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt, | 
| 2. einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden läßt, | 2. einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden läßt, | 
| 2a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 2a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 
| 3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, | 3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, | 
| 4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 
| 5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | 5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | 
| 6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 oder nach § 11 Abs. 1 Satz 5 nicht nachkommt, | 6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 oder nach § 11 Abs. 1 Satz 5 nicht nachkommt, | 
| 7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | 7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | 
| 7a. (weggefallen) | 7a. entgegen § 10 Abs. 5 eine Arbeitsbedingung nicht gewährt, | 
| 8. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs[.] 2 nicht nachkommt, | 8. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1, 2, 5 oder 6 oder Abs[.] 2 nicht nachkommt, | 
| 9. (weggefallen). | 9. einen Leiharbeitnehmer länger als 24 aufeinander folgende Monate bei einem Dritten tätig werden läßt. | 
| (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1b kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2a und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. | (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1b kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2a, 3, 7a und 9 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. | 
| (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich. | (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich. | 
| (4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | (4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | 
| (5) [1] Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. [2] Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. | (5) [1] Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. [2] Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. | 
    [1. Oktober 2002–1. Januar 2003]
    1§ 16. Ordnungswidrigkeiten. 
        
            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
            
        - 1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt,
 - 21a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt,
 - 31b. entgegen § 1b Satz 1 gewerbsmäßig Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt,
 - 42. einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden läßt,
 - 52a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
 - 3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
 - 4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
 - 5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
 - 6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 oder nach § 11 Abs. 1 Satz 5 nicht nachkommt,
 - 7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
 - 67a. entgegen § 10 Abs. 5 eine Arbeitsbedingung nicht gewährt,
 - 78. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1, 2, 5 oder 6 oder Abs[.] 2 nicht nachkommt,
 - 89. einen Leiharbeitnehmer länger als 24 aufeinander folgende Monate bei einem Dritten tätig werden läßt.
 
            9(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1b kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2a, 3, 7a und 9 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
        
        (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 7. Oktober 1972/11. Oktober 1972: Artt. 1, 6 § 4 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1972, Artt. 63 Nr. 2, 83 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 1997.
 - 2. 1. Januar 1982: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 11 § 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981.
 - 3. 1. Januar 1998: Artt. 63 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 83 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, Artt. 19 Nr. 2 Buchst. a, 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
 - 4. 1. Januar 1998: Artt. 63 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 83 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997.
 - 5. 30. Dezember 1989: §§ 1 Abs. 3 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 3 S. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989.
 - 6. 1. Oktober 2002: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001.
 - 7. 1. April 1997: Artt. 63 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 83 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 1997.
 - 8. 1. Oktober 2002: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001.
 - 9. 1. Oktober 2002: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001.
 - 10. 1. Mai 1985: Artt. 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 1985.
 - 11. 1. Januar 1975: Artt. 250 Nr. 4 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.