§ 16 AÜG. Ordnungswidrigkeiten
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[16. August 2014] | [1. Dezember 2011] |
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§ 16. Ordnungswidrigkeiten | § 16. Ordnungswidrigkeiten |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, | 1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, |
1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt, | 1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt, |
1b. entgegen § 1b Satz 1 Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt, | 1b. entgegen § 1b Satz 1 Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt, |
2. einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden läßt, | 2. einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden läßt, |
2a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 2a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, | 3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, |
4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | 5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, |
6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt, | 6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt, |
6a. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, | 6a. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, |
7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | 7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, |
7a. entgegen § 10 Absatz 4 eine Arbeitsbedingung nicht gewährt, | 7a. entgegen § 10 Absatz 4 eine Arbeitsbedingung nicht gewährt, |
7b. entgegen § 10 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Mindeststundenentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, | 7b. entgegen § 10 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Mindeststundenentgelt nicht zahlt, |
8. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs[.] 2 nicht nachkommt, | 8. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs[.] 2 nicht nachkommt, |
9. entgegen § 13a Satz 1 den Leiharbeitnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert[,] | 9. entgegen § 13a Satz 1 den Leiharbeitnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert[,] |
10. entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt[,] | 10. entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt[,] |
11. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei dieser Prüfung nicht mitwirkt, | 11. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei dieser Prüfung nicht mitwirkt, |
12. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet, | 12. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet, |
13. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, | 13. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, |
14. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet, | 14. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet, |
15. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, | 15. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, |
16. entgegen § 17b Absatz 2 eine Versicherung nicht beifügt, | 16. entgegen § 17b Absatz 2 eine Versicherung nicht beifügt, |
17. entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder | 17. entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder |
18. entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält. | 18. entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach [Absatz 1 Nummer 1 bis 1b, 6 und 11 bis 18] kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 7a und 7b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2a, 3, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach [Absatz 1 Nummer 4, 5, 6a, 7 und 8] mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. | (2) Die Ordnungswidrigkeit nach [Absatz 1 Nummer 1 bis 1b, 6 und 11 bis 18] kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 7a und 7b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2a, 3, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach [Absatz 1 Nummer 4, 5, 6a, 7 und 8] mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. |
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 7b sowie 11 bis 18 die Behörden der Zollverwaltung, für die Ordnungswidrigkeiten nach [Absatz 1 Nummer 3 bis 7a sowie 8 bis 10] die Bundesagentur für Arbeit. | (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 7b sowie 11 bis 18 die Behörden der Zollverwaltung, für die Ordnungswidrigkeiten nach [Absatz 1 Nummer 3 bis 7a sowie 8 bis 10] die Bundesagentur für Arbeit. |
(4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | (4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. |
(5) [1] Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. [2] Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. | (5) [1] Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. [2] Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. |
[1. Dezember 2011–16. August 2014]
1§ 16. Ordnungswidrigkeiten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt,
- 21a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt,
- 31b. entgegen § 1b Satz 1 Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt,
- 42. einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden läßt,
- 52a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 66. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt,
- 76a. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
- 7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 87a. entgegen § 10 Absatz 4 eine Arbeitsbedingung nicht gewährt,
- 97b. entgegen § 10 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Mindeststundenentgelt nicht zahlt,
- 108. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs[.] 2 nicht nachkommt,
- 119. entgegen § 13a Satz 1 den Leiharbeitnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert[,]
- 1210. entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt[,]
- 1311. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei dieser Prüfung nicht mitwirkt,
- 1412. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
- 1513. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 1614. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet,
- 1715. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 1816. entgegen § 17b Absatz 2 eine Versicherung nicht beifügt,
- 1917. entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder
- 2018. entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält.
21(2) Die Ordnungswidrigkeit nach [Absatz 1 Nummer 1 bis 1b, 6 und 11 bis 18] kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 7a und 7b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2a, 3, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach [Absatz 1 Nummer 4, 5, 6a, 7 und 8] mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
22(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 7b sowie 11 bis 18 die Behörden der Zollverwaltung, für die Ordnungswidrigkeiten nach [Absatz 1 Nummer 3 bis 7a sowie 8 bis 10] die Bundesagentur für Arbeit.
- Anmerkungen:
- 1. 7. Oktober 1972/11. Oktober 1972: Artt. 1, 6 § 4 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1972, Artt. 63 Nr. 2, 83 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 1997, Artt. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. April 2011.
- 2. 1. Januar 1982: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 11 § 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981.
- 3. 1. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. April 2011.
- 4. 1. Januar 2005: Artt. 11 Nr. 21.1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
- 5. 30. Dezember 1989: §§ 1 Abs. 3 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 3 S. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989.
- 6. 1. Januar 2004: Artt. 93 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003.
- 7. 1. Januar 2004: Artt. 93 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003.
- 8. 1. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. April 2011.
- 9. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.
- 10. 1. Januar 2003: Artt. 6 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002.
- 11. 1. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. April 2011, Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.
- 12. 1. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. April 2011, Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.
- 13. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.
- 14. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.
- 15. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.
- 16. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.
- 17. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.
- 18. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.
- 19. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.
- 20. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.
- 21. 1. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. April 2011.
- 22. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.
- 23. 1. Mai 1985: Artt. 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 1985.
- 24. 1. Januar 1975: Artt. 250 Nr. 4 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.