§ 17b AÜG. Meldepflicht
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[29. Juni 2026]
1§ 17b. Meldepflicht.
(1) 2[1] Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Verleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
- 31. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten des überlassenen Leiharbeitnehmers,
- 2. Beginn und Dauer der Überlassung,
- 3. Ort der Beschäftigung,
- 4. Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- 5. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
- 46. Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen,
- 57. Tätigkeit oder Position des überlassenen Leiharbeitnehmers für die Dauer der Überlassung und
- 68. Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Entleihers.
8(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
- 91. in welchem Fall, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen V setzungen eine Anmeldung oder eine Änderungsmeldung abweichend von Absatz 1 elektronisch übermittelt werden kann,
- 2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und
- 3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann.
- Anmerkungen:
- 1. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 3, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.
- 2. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2023.
- 3. 29. Juni 2026: Artt. 10 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 23 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025.
- 4. 29. Juni 2026: Artt. 10 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 23 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025.
- 5. 29. Juni 2026: Artt. 10 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 23 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025.
- 6. 29. Juni 2026: Artt. 10 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 23 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025.
- 7. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2023.
- 8. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, Buchst. c, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2023.
- 9. 29. Juni 2026: Artt. 10 Nr. 3 Buchst. b, 23 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025.
- 10. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. c, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2023.