§ 17b AÜG. Meldepflicht

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[29. Juni 2026]
1§ 17b. Meldepflicht.
(1) 2[1] Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Verleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
  • 31. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten des überlassenen Leiharbeitnehmers,
  • 2. Beginn und Dauer der Überlassung,
  • 3. Ort der Beschäftigung,
  • 4. Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
  • 5. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
  • 46. Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen,
  • 57. Tätigkeit oder Position des überlassenen Leiharbeitnehmers für die Dauer der Überlassung und
  • 68. Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Entleihers.
7[2] Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Verleiher unverzüglich zu melden.
8(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
  • 91. in welchem Fall, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen V setzungen eine Anmeldung oder eine Änderungsmeldung abweichend von Absatz 1 elektronisch übermittelt werden kann,
  • 2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und
  • 3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann.
10(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen.
Anmerkungen:
1. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 3, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.
2. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2023.
3. 29. Juni 2026: Artt. 10 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 23 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025.
4. 29. Juni 2026: Artt. 10 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 23 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025.
5. 29. Juni 2026: Artt. 10 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 23 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025.
6. 29. Juni 2026: Artt. 10 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 23 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025.
7. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2023.
8. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, Buchst. c, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2023.
9. 29. Juni 2026: Artt. 10 Nr. 3 Buchst. b, 23 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025.
10. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. c, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2023.