§ 18 AÜG. Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[1. Juni 1998][1. Januar 1998]
§ 18. Zusammenarbeit mit anderen Behörden § 18. Zusammenarbeit mit anderen Behörden
(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: (1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, 1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
2. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, 2. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
3. den Finanzbehörden, 3. den Finanzbehörden,
4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, 4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
5. den Trägern der Unfallversicherung, 5. den Trägern der Unfallversicherung,
6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, 6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
7. den Hauptzollämtern, 7. den Hauptzollämtern,
8. den Rentenversicherungsträgern, 8. den Rentenversicherungsträgern,
9. den Trägern der Sozialhilfe. 9. den Trägern der Sozialhilfe.
(2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für (2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen, 4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,
5. Verstöße gegen die Steuergesetze, 5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
6. Verstöße gegen das Ausländergesetz, 6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes.
(3) [1] In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesanstalt für Arbeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,
2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln. [2] Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. [3] Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. [4] Eine Verwendung
1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten,
2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind,
3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit
ist zulässig.
(4) [1] Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen der Bundesanstalt für Arbeit Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. [2] Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
[1. Januar 1998–1. Juni 1998]
1§ 18. Zusammenarbeit mit anderen Behörden.
(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
  • 1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
  • 22. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
  • 3. den Finanzbehörden,
  • 4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
  • 5. den Trägern der Unfallversicherung,
  • 36. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
  • 47. den Hauptzollämtern,
  • 58. den Rentenversicherungsträgern,
  • 69. den Trägern der Sozialhilfe.
7(2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
  • 1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  • 82. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  • 93. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • 104. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,
  • 5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
  • 6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1985: Artt. 8 Abs. 1 Nr. 5, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 1985.
2. 1. Januar 1991: Artt. 12 Abs. 5, 15 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990.
3. 1. Januar 1998: Artt. 63 Nr. 13 Buchst. a, 83 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997.
4. 1. Januar 1998: Artt. 63 Nr. 13 Buchst. a, 83 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997.
5. 1. Januar 1998: Artt. 19 Nr. 3 Buchst. a, 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
6. 1. Januar 1998: Artt. 19 Nr. 3 Buchst. a, 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
7. 1. Januar 1998: Artt. 19 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
8. 1. Januar 1998: Artt. 63 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 83 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997.
9. 1. Januar 1998: Artt. 19 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
10. 1. Januar 1998: Artt. 63 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 83 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997.

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