§ 18 AÜG. Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[1. Juni 1998] | [1. Januar 1998] |
---|---|
§ 18. Zusammenarbeit mit anderen Behörden | § 18. Zusammenarbeit mit anderen Behörden |
(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: | (1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: |
1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, | 1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, |
2. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, | 2. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, |
3. den Finanzbehörden, | 3. den Finanzbehörden, |
4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, | 4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, |
5. den Trägern der Unfallversicherung, | 5. den Trägern der Unfallversicherung, |
6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, | 6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, |
7. den Hauptzollämtern, | 7. den Hauptzollämtern, |
8. den Rentenversicherungsträgern, | 8. den Rentenversicherungsträgern, |
9. den Trägern der Sozialhilfe. | 9. den Trägern der Sozialhilfe. |
(2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für | (2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für |
1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, | 1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, |
2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, | 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, |
3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, | 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, |
4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen, | 4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen, |
5. Verstöße gegen die Steuergesetze, | 5. Verstöße gegen die Steuergesetze, |
6. Verstöße gegen das Ausländergesetz, | 6. Verstöße gegen das Ausländergesetz, |
unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. | unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. |
(3) [1] In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesanstalt für Arbeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten | |
1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort, | |
2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung | |
zu übermitteln. [2] Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. [3] Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. [4] Eine Verwendung | |
1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten, | |
2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind, | |
3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit | |
ist zulässig. | |
(4) [1] Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen der Bundesanstalt für Arbeit Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. [2] Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. |
[1. Januar 1998–1. Juni 1998]
1§ 18. Zusammenarbeit mit anderen Behörden.
(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
- 1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
- 22. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
- 3. den Finanzbehörden,
- 4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
- 5. den Trägern der Unfallversicherung,
- 36. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
- 47. den Hauptzollämtern,
- 58. den Rentenversicherungsträgern,
- 69. den Trägern der Sozialhilfe.
7(2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
- 1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
- 82. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- 93. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- 104. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,
- 5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
- 6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 1985: Artt. 8 Abs. 1 Nr. 5, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 1985.
- 2. 1. Januar 1991: Artt. 12 Abs. 5, 15 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990.
- 3. 1. Januar 1998: Artt. 63 Nr. 13 Buchst. a, 83 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997.
- 4. 1. Januar 1998: Artt. 63 Nr. 13 Buchst. a, 83 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997.
- 5. 1. Januar 1998: Artt. 19 Nr. 3 Buchst. a, 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 6. 1. Januar 1998: Artt. 19 Nr. 3 Buchst. a, 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 7. 1. Januar 1998: Artt. 19 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 8. 1. Januar 1998: Artt. 63 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 83 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997.
- 9. 1. Januar 1998: Artt. 19 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 10. 1. Januar 1998: Artt. 63 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 83 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997.