§ 18 AÜG. Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[1. Januar 1991] | [1. Januar 1989] |
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§ 18. Zusammenarbeit mit anderen Behörden | § 18. Zusammenarbeit mit anderen Behörden |
(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: | (1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: |
1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, | 1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, |
2. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, | 2. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten Behörden, |
3. den Finanzbehörden, | 3. den Finanzbehörden, |
4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, | 4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, |
5. den Trägern der Unfallversicherung, | 5. den Trägern der Unfallversicherung, |
6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden. | 6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden. |
(2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für | (2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für |
1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, | 1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, |
2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, | 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, |
3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, | 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, |
4. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen, | 4. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen, |
5. Verstöße gegen die Steuergesetze, | 5. Verstöße gegen die Steuergesetze, |
6. Verstöße gegen das Ausländergesetz, | 6. Verstöße gegen das Ausländergesetz, |
unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. | unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 20 des Ausländergesetzes. |
[1. Januar 1989–1. Januar 1991]
1§ 18. Zusammenarbeit mit anderen Behörden.
(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
- 1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
- 2. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
- 3. den Finanzbehörden,
- 4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
- 5. den Trägern der Unfallversicherung,
- 6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden.
(2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
- 1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
- 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,
- 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
- 24. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,
- 5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
- 6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 1985: Artt. 8 Abs. 1 Nr. 5, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 1985.
- 2. 1. Januar 1989: Artt. 11 Nr. 2, 19 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988.