§ 2a AÜG

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[15. August 2013][1. Januar 2002]
§ 2a. Gebühren und Auslagen § 2a. Kosten
(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller Gebühren und Auslagen erhoben. (1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) [1] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. [2] Die Gebühr darf im Einzelfall 2.500 Euro nicht überschreiten. (2) [1] Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden. [2] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. [3] Die Gebühr darf im Einzelfall 2.500 Euro nicht überschreiten.
[1. Januar 2002–15. August 2013]
1§ 2a. Kosten.
(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) [1] Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden. [2] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. 2[3] Die Gebühr darf im Einzelfall 2.500 Euro nicht überschreiten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1982: Artt. 1 Nr. 1, 11 § 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981.
2. 1. Januar 2002: Artt. 3 Nr. 3, 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.