§ 2a AÜG

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[1. Januar 1994][1. Januar 1982]
§ 2a. Kosten § 2a. Kosten
(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) [1] Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden. [2] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. [3] Die Gebühr darf im Einzelfall 5.000 Deutsche Mark nicht überschreiten. (2) [1] Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden. [2] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. [3] Die Gebühr darf im Einzelfall 3.000 Deutsche Mark nicht überschreiten.
[1. Januar 1982–1. Januar 1994]
1§ 2a. Kosten.
(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) [1] Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden. [2] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. [3] Die Gebühr darf im Einzelfall 3.000 Deutsche Mark nicht überschreiten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1982: Artt. 1 Nr. 1, 11 § 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981.