§ 157 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Juli 1979–1. Januar 1986]
1§ 157. Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung.
(1) In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, wenn der Geschäftszweig keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung folgende Posten in Staffelform gesondert auszuweisen:
  • 1. Umsatzerlöse
  • 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
  • 3. andere aktivierte Eigenleistungen
  • 4. Gesamtleistung
  • 5. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren
  • 6. Rohertrag/Rohaufwand
  • 7. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen
  • 8. Erträge aus Beteiligungen
  • 9. Erträge aus den anderen Finanzanlagen
  • 10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
  • 11. Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens und aus Zuschreibungen zu Gegenständen des Anlagevermögens
  • 12. Erträge aus der Herabsetzung der Pauschalwertberichtigung zu Forderungen
  • 13. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
  • 14. sonstige Erträge davon außerordentliche
  • 15. Erträge aus Verlustübernahme
  • 16. Löhne und Gehälter
  • 17. soziale Abgaben
  • 18. Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung
  • 19. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte
  • 20. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen mit Ausnahme des Betrags, der in die Pauschalwertberichtigung zu Forderungen eingestellt ist
  • 21. Verluste aus Wertminderungen oder dem Abgang von Gegenständen des Umlaufvermögens außer Vorräten (§ 151 Abs. 1 Aktivseite III B) und Einstellung in die Pauschalwertberichtigung zu Forderungen
  • 22. Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens
  • 23. Zinsen und ähnliche Auf wendungen
  • 24. Steuern
    • a) vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen
    • b) sonstige
  • 25. Aufwendungen aus Verlustübernahme
  • 26. sonstige Aufwendungen
  • 27. auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- und eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne
  • 28. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag
  • 29. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
  • 30. Entnahmen aus offenen Rücklagen
    • a) aus der gesetzlichen Rücklage
    • 2b) aus der Rücklage für eigene Aktien
    • 3c) aus freien Rücklagen
  • 31. Einstellungen aus dem Jahresüberschuß in offene Rücklagen
    • a) in die gesetzliche Rücklage
    • 4b) in die Rücklage für eigene Aktien
    • 5c) in freie Rücklagen
  • 32. Bilanzgewinn/Bilanzverlust
(2) Sind unter einen Posten fallende Aufwendungen oder Erträge bei einer Gesellschaft nicht angefallen, so braucht der Posten nicht ausgewiesen zu werden.
(3) Werden Aufwendungen oder Erträge unter einem anderen Posten ausgewiesen als gleichartige Aufwendungen oder Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung für das vorausgegangene Geschäftsjahr, so ist dies unter Angabe des auf sie entfallenden Betrags in der Gewinn- und Verlustrechnung zu vermerken.
(4) [1] Sind am Abschlußstichtag keine Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen und ist auch nicht die Zulassung von Aktien zum amtlichen Handel an einer deutschen Börse beantragt, so brauchen die Posten unter Absatz 1 Nr. 1 bis 5 nicht gesondert ausgewiesen zu werden, wenn
  • 1. die Bilanzsumme drei Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt oder
  • 62. die Gesellschaft eine Familiengesellschaft ist und die Bilanzsumme zehn Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt; als Familiengesellschaften gelten solche Aktiengesellschaften, deren Aktionär eine einzelne natürliche Person ist oder deren Aktionäre natürliche Personen sind, die untereinander im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 der Abgabenordnung verwandt oder verschwägert sind.
[2] Macht eine Familiengesellschaft von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, daß ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluß die Gewinn- und Verlustrechnung in der Form vorgelegt wird, die sie ohne Anwendung des Satzes 1 hätte.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.
3. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.
4. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.
5. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.
6. 1. Januar 1977: Artt. 57, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.