§ 157 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1977][1. Januar 1966]
§ 157. Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung § 157. Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
(1) In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, wenn der Geschäftszweig keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung folgende Posten in Staffelform gesondert auszuweisen: (1) In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, wenn der Geschäftszweig keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung folgende Posten in Staffelform gesondert auszuweisen:
1. Umsatzerlöse 1. Umsatzerlöse
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3. andere aktivierte Eigenleistungen 3. andere aktivierte Eigenleistungen
4. Gesamtleistung 4. Gesamtleistung
5. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren 5. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren
6. Rohertrag/Rohaufwand 6. Rohertrag/Rohaufwand
7. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen 7. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen
8. Erträge aus Beteiligungen 8. Erträge aus Beteiligungen
9. Erträge aus den anderen Finanzanlagen 9. Erträge aus den anderen Finanzanlagen
10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
11. Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens und aus Zuschreibungen zu Gegenständen des Anlagevermögens 11. Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens und aus Zuschreibungen zu Gegenständen des Anlagevermögens
12. Erträge aus der Herabsetzung der Pauschalwertberichtigung zu Forderungen 12. Erträge aus der Herabsetzung der Pauschalwertberichtigung zu Forderungen
13. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen 13. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
14. sonstige Erträge davon außerordentliche 14. sonstige Erträge davon außerordentliche
15. Erträge aus Verlustübernahme 15. Erträge aus Verlustübernahme
16. Löhne und Gehälter 16. Löhne und Gehälter
17. soziale Abgaben 17. soziale Abgaben
18. Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung 18. Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung
19. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte 19. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte
20. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen mit Ausnahme des Betrags, der in die Pauschalwertberichtigung zu Forderungen eingestellt ist 20. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen mit Ausnahme des Betrags, der in die Pauschalwertberichtigung zu Forderungen eingestellt ist
21. Verluste aus Wertminderungen oder dem Abgang von Gegenständen des Umlaufvermögens außer Vorräten (§ 151 Abs. 1 Aktivseite III B) und Einstellung in die Pauschalwertberichtigung zu Forderungen 21. Verluste aus Wertminderungen oder dem Abgang von Gegenständen des Umlaufvermögens außer Vorräten (§ 151 Abs. 1 Aktivseite III B) und Einstellung in die Pauschalwertberichtigung zu Forderungen
22. Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens 22. Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens
23. Zinsen und ähnliche Auf wendungen 23. Zinsen und ähnliche Auf wendungen
24. Steuern 24. Steuern
a) vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen a) vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen
b) sonstige b) sonstige
25. Aufwendungen aus Verlustübernahme 25. Aufwendungen aus Verlustübernahme
26. sonstige Aufwendungen 26. sonstige Aufwendungen
27. auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- und eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne 27. auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- und eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne
28. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag 28. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag
29. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr 29. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
30. Entnahmen aus offenen Rücklagen 30. Entnahmen aus offenen Rücklagen
a) aus der gesetzlichen Rücklage a) aus der gesetzlichen Rücklage
b) aus freien Rücklagen b) aus freien Rücklagen
31. Einstellungen aus dem Jahresüberschuß in offene Rücklagen 31. Einstellungen aus dem Jahresüberschuß in offene Rücklagen
a) in die, gesetzliche Rücklage a) in die, gesetzliche Rücklage
b) in freie Rücklagen b) in freie Rücklagen
32. Bilanzgewinn/Bilanzverlust 32. Bilanzgewinn/Bilanzverlust
(2) Sind unter einen Posten fallende Aufwendungen oder Erträge bei einer Gesellschaft nicht angefallen, so braucht der Posten nicht ausgewiesen zu werden. (2) Sind unter einen Posten fallende Aufwendungen oder Erträge bei einer Gesellschaft nicht angefallen, so braucht der Posten nicht ausgewiesen zu werden.
(3) Werden Aufwendungen oder Erträge unter einem anderen Posten ausgewiesen als gleichartige Aufwendungen oder Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung für das vorausgegangene Geschäftsjahr, so ist dies unter Angabe des auf sie entfallenden Betrags in der Gewinn- und Verlustrechnung zu vermerken. (3) Werden Aufwendungen oder Erträge unter einem anderen Posten ausgewiesen als gleichartige Aufwendungen oder Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung für das vorausgegangene Geschäftsjahr, so ist dies unter Angabe des auf sie entfallenden Betrags in der Gewinn- und Verlustrechnung zu vermerken.
(4) [1] Sind am Abschlußstichtag keine Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen und ist auch nicht die Zulassung von Aktien zum amtlichen Handel an einer deutschen Börse beantragt, so brauchen die Posten unter Absatz 1 Nr. 1 bis 5 nicht gesondert ausgewiesen zu werden, wenn (4) [1] Sind am Abschlußstichtag keine Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen und ist auch nicht die Zulassung von Aktien zum amtlichen Handel an einer deutschen Börse beantragt, so brauchen die Posten unter Absatz 1 Nr. 1 bis 5 nicht gesondert ausgewiesen zu werden, wenn
1. die Bilanzsumme drei Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt oder 1. die Bilanzsumme drei Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt oder
2. die Gesellschaft eine Familiengesellschaft ist und die Bilanzsumme zehn Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt; als Familiengesellschaften gelten solche Aktiengesellschaften, deren Aktionär eine einzelne natürliche Person ist oder deren Aktionäre natürliche Personen sind, die untereinander im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 der Abgabenordnung verwandt oder verschwägert sind. [2] Macht eine Familiengesellschaft von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, daß ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluß die Gewinn- und Verlustrechnung in der Form vorgelegt wird, die sie ohne Anwendung des Satzes 1 hätte. 2. die Gesellschaft eine Familiengesellschaft ist und die Bilanzsumme zehn Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt; als Familiengesellschaften gelten solche Aktiengesellschaften, deren Aktionär eine einzelne natürliche Person ist oder deren Aktionäre natürliche Personen sind, die untereinander im Sinne von § 10 Nr. 2 bis 5 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) verwandt oder verschwägert sind. [2] Macht eine Familiengesellschaft von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, daß ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluß die Gewinn- und Verlustrechnung in der Form vorgelegt wird, die sie ohne Anwendung des Satzes 1 hätte.
[1. Januar 1966–1. Januar 1977]
1§ 157. Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung.
(1) In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, wenn der Geschäftszweig keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung folgende Posten in Staffelform gesondert auszuweisen:
  • 1. Umsatzerlöse
  • 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
  • 3. andere aktivierte Eigenleistungen
  • 4. Gesamtleistung
  • 5. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren
  • 6. Rohertrag/Rohaufwand
  • 7. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen
  • 8. Erträge aus Beteiligungen
  • 9. Erträge aus den anderen Finanzanlagen
  • 10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
  • 11. Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens und aus Zuschreibungen zu Gegenständen des Anlagevermögens
  • 12. Erträge aus der Herabsetzung der Pauschalwertberichtigung zu Forderungen
  • 13. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
  • 14. sonstige Erträge davon außerordentliche
  • 15. Erträge aus Verlustübernahme
  • 16. Löhne und Gehälter
  • 17. soziale Abgaben
  • 18. Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung
  • 19. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte
  • 20. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen mit Ausnahme des Betrags, der in die Pauschalwertberichtigung zu Forderungen eingestellt ist
  • 21. Verluste aus Wertminderungen oder dem Abgang von Gegenständen des Umlaufvermögens außer Vorräten (§ 151 Abs. 1 Aktivseite III B) und Einstellung in die Pauschalwertberichtigung zu Forderungen
  • 22. Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens
  • 23. Zinsen und ähnliche Auf wendungen
  • 24. Steuern
    • a) vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen
    • b) sonstige
  • 25. Aufwendungen aus Verlustübernahme
  • 26. sonstige Aufwendungen
  • 27. auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- und eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne
  • 28. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag
  • 29. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
  • 30. Entnahmen aus offenen Rücklagen
    • a) aus der gesetzlichen Rücklage
    • b) aus freien Rücklagen
  • 31. Einstellungen aus dem Jahresüberschuß in offene Rücklagen
    • a) in die, gesetzliche Rücklage
    • b) in freie Rücklagen
  • 32. Bilanzgewinn/Bilanzverlust
(2) Sind unter einen Posten fallende Aufwendungen oder Erträge bei einer Gesellschaft nicht angefallen, so braucht der Posten nicht ausgewiesen zu werden.
(3) Werden Aufwendungen oder Erträge unter einem anderen Posten ausgewiesen als gleichartige Aufwendungen oder Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung für das vorausgegangene Geschäftsjahr, so ist dies unter Angabe des auf sie entfallenden Betrags in der Gewinn- und Verlustrechnung zu vermerken.
(4) [1] Sind am Abschlußstichtag keine Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen und ist auch nicht die Zulassung von Aktien zum amtlichen Handel an einer deutschen Börse beantragt, so brauchen die Posten unter Absatz 1 Nr. 1 bis 5 nicht gesondert ausgewiesen zu werden, wenn
  • 1. die Bilanzsumme drei Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt oder
  • 2. die Gesellschaft eine Familiengesellschaft ist und die Bilanzsumme zehn Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt; als Familiengesellschaften gelten solche Aktiengesellschaften, deren Aktionär eine einzelne natürliche Person ist oder deren Aktionäre natürliche Personen sind, die untereinander im Sinne von § 10 Nr. 2 bis 5 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) verwandt oder verschwägert sind.
[2] Macht eine Familiengesellschaft von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, daß ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluß die Gewinn- und Verlustrechnung in der Form vorgelegt wird, die sie ohne Anwendung des Satzes 1 hätte.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.