§ 239 AktG. Anmeldung der Durchführung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 239. Anmeldung der Durchführung.
(1) [1] Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. [2] Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt.
(2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 239 AktG

§ 238 AktG. Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung

§ 239 AktG. Anmeldung der Durchführung

§ 240 AktG