§ 240 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[23. Juli 2015]
1§ 240. 2[1] Der aus der Kapitalherabsetzung gewonnene Betrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert, und zwar hinter dem Posten "Entnahmen aus Gewinnrücklagen", auszuweisen. 3[2] Eine Einstellung in die Kapitalrücklage nach § 229 Abs. 1 und § 232 ist als "Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen. 4[3] Im Anhang ist zu erläutern, ob und in welcher Höhe die aus der Kapitalherabsetzung und aus der Auflösung von Gewinnrücklagen gewonnenen Beträge
  • 1. zum Ausgleich von Wertminderungen,
  • 2. zur Deckung von sonstigen Verlusten oder
  • 3. zur Einstellung in die Kapitalrücklage verwandt werden.
5[4] Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), braucht sie Satz 3 nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 50 Buchst. a, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
3. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 50 Buchst. b, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
4. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 50 Buchst. a, Buchst. c, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
5. 23. Juli 2015: Artt. 4 Nr. 5, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.