§ 257 AktG. Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. November 2005][1. Januar 1986]
§ 257. Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung § 257. Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung
(1) [1] Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden. [2] Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt. (1) [1] Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden. [2] Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt.
(2) [1] Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. [2] Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist. (2) [1] Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 248. [2] Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist.
[1. Januar 1986–1. November 2005]
1§ 257. Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung.
(1) [1] Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden. [2] Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt.
(2) [1] Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 248. 2[2] Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 56, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.

Umfeld von § 257 AktG

§ 256 AktG. Nichtigkeit

§ 257 AktG. Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung

§ 258 AktG. Bestellung der Sonderprüfer