§ 257 AktG. Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1986][1. Januar 1966]
§ 257. Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung § 257. Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung
(1) [1] Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden. [2] Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt. (1) [1] Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden. [2] Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt.
(2) [1] Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 248. [2] Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist. (2) [1] Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 248. [2] Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 173 Abs. 3 erneut zu prüfen ist.
[1. Januar 1966–1. Januar 1986]
1§ 257. Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung.
(1) [1] Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden. [2] Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt.
(2) [1] Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 248. [2] Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 173 Abs. 3 erneut zu prüfen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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