§ 262 AktG. Auflösungsgründe

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009]
1§ 262. Auflösungsgründe.
(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst
  • 1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
  • 2. durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen;
  • 23. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
  • 34. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
  • 45. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist;
  • 56. durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 1999: Artt. 47 Nr. 9 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
3. 1. Januar 1999: Artt. 47 Nr. 9 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
4. 1. September 2009: Artt. 74 Nr. 20 Buchst. a, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
5. 1. September 2009: Artt. 74 Nr. 20 Buchst. b, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.