§ 264 AktG. Notwendigkeit der Abwicklung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1999]
1§ 264. Notwendigkeit der Abwicklung.
2(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
3(2) [1] Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Abwicklung nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. [2] Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 47 Nr. 11 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 3. 1. Januar 1999: Artt. 47 Nr. 11 Buchst. c, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 4. 1. Januar 1999: Artt. 47 Nr. 11 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.