§ 275 AktG. Klage auf Nichtigerklärung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009]
1§ 275. Klage auf Nichtigerklärung.
(1) 2[1] Enthält die Satzung keine Bestimmungen über die Höhe des Grundkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen der Satzung über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Aktionär und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats darauf klagen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. [2] Auf andere Gründe kann die Klage nicht gestützt werden.
(2) Kann der Mangel nach § 276 geheilt werden, so kann die Klage erst erhoben werden, nachdem ein Klageberechtigter die Gesellschaft aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, und sie binnen drei Monaten dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.
(3) [1] Die Klage muß binnen drei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft erhoben werden. 3[2] Eine Löschung der Gesellschaft von Amts wegen nach § 397 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen.
(4) 4[1] Für die Anfechtung gelten § 246 Abs. 2 bis 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 1, §§ 248a, 249 Abs. 2 sinngemäß. [2] Der Vorstand hat eine beglaubigte Abschrift der Klage und das rechtskräftige Urteil zum Handelsregister einzureichen. [3] Die Nichtigkeit der Gesellschaft auf Grund rechtskräftigen Urteils ist einzutragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. September 1969: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 15. August 1969.
- 3. 1. September 2009: Artt. 74 Nr. 23, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 4. 1. November 2005: Artt. 1 Nr. 33, 3 Halbs. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005.