§ 280 AktG. Feststellung der Satzung. Gründer

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. November 2005]
1§ 280. Feststellung der Satzung. Gründer.
(1) 2[1] Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. 3[2] In der Urkunde sind bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt. 4[3] Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.
(2) [1] Alle persönlich haftenden Gesellschafter müssen sich bei der Feststellung der Satzung beteiligen. [2] Außer ihnen müssen die Personen mitwirken, die als Kommanditaktionäre Aktien gegen Einlagen übernehmen.
(3) Die Gesellschafter, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. November 2005: Artt. 1 Nr. 34, 3 Halbs. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005.
3. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 36, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
4. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

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