§ 280 AktG. Feststellung der Satzung. Gründer
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1970] | [1. Januar 1966] |
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§ 280. Feststellung der Satzung. Gründer | § 280. Feststellung der Satzung. Gründer |
(1) [1] Die Satzung muß von mindestens fünf Personen durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. [2] In der Urkunde sind der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt. [3] Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht. | (1) [1] Die Satzung muß von mindestens fünf Personen durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung festgestellt werden. [2] In der Urkunde sind der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt. [3] Bevollmächtigte bedürfen einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Vollmacht. |
(2) [1] Alle persönlich haftenden Gesellschafter müssen sich bei der Feststellung der Satzung beteiligen. [2] Außer ihnen müssen die Personen mitwirken, die als Kommanditaktionäre Aktien gegen Einlagen übernehmen. | (2) [1] Alle persönlich haftenden Gesellschafter müssen sich bei der Feststellung der Satzung beteiligen. [2] Außer ihnen müssen die Personen mitwirken, die als Kommanditaktionäre Aktien gegen Einlagen übernehmen. |
(3) Die Gesellschafter, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft. | (3) Die Gesellschafter, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft. |
[1. Januar 1966–1. Januar 1970]
1§ 280. Feststellung der Satzung. Gründer.
(1) [1] Die Satzung muß von mindestens fünf Personen durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung festgestellt werden. [2] In der Urkunde sind der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt. [3] Bevollmächtigte bedürfen einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Vollmacht.
(2) [1] Alle persönlich haftenden Gesellschafter müssen sich bei der Feststellung der Satzung beteiligen. [2] Außer ihnen müssen die Personen mitwirken, die als Kommanditaktionäre Aktien gegen Einlagen übernehmen.
(3) Die Gesellschafter, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.