§ 33 AktG. Gründungsprüfung. Allgemeines

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009]
1§ 33. Gründungsprüfung. Allgemeines.
(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen.
(2) Außerdem hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn
  • 1. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder
  • 2. bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind oder
  • 3. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder
  • 4. eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt.
2(3) [1] In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 kann der beurkundende Notar (§ 23 Abs. 1 Satz 1) anstelle eines Gründungsprüfers die Prüfung im Auftrag der Gründer vornehmen; die Bestimmungen über die Gründungsprüfung finden sinngemäße Anwendung. [2] Nimmt nicht der Notar die Prüfung vor, so bestellt das Gericht die Gründungsprüfer. 3[3] Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(4) Als Gründungsprüfer sollen, wenn die Prüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden
  • 1. Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
  • 2. Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.
(5) 4[1] Als Gründungsprüfer darf nicht bestellt werden, wer nach § 143 Abs. 2 nicht Sonderprüfer sein kann. [2] Gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, maßgebenden Einfluß haben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 26. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 2, 5 S. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002.
3. 1. September 2009: Artt. 74 Nr. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
4. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 2, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.

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