§ 61 AktG. Vergütung von Nebenleistungen

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 61. Vergütung von Nebenleistungen. Für wiederkehrende Leistungen, zu denen Aktionäre nach der Satzung neben den Einlagen auf das Grundkapital verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf gezahlt werden, ob ein Bilanzgewinn ausgewiesen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.