§ 8 AktG. Form und Mindestbeträge der Aktien
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1999] | [1. April 1998] |
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§ 8. Form und Mindestbeträge der Aktien | § 8. Form und Mindestbeträge der Aktien |
(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. | (1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. |
(2) [1] Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. [2] Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. [3] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. [4] Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten. | (2) [1] Nennbetragsaktien müssen auf mindestens fünf Deutsche Mark lauten. [2] Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. [3] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. [4] Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle fünf Deutsche Mark lauten. |
(3) [1] Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. [2] Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. [3] Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. [4] Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. | (3) [1] Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. [2] Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. [3] Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf fünf Deutsche Mark nicht unterschreiten. [4] Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. |
(4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien. | (4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien. |
(5) Die Aktien sind unteilbar. | (5) Die Aktien sind unteilbar. |
(6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine). | (6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine). |
[1. April 1998–1. Januar 1999]
1§ 8. 2Form und Mindestbeträge der Aktien.
4(2) [1] Nennbetragsaktien müssen auf mindestens fünf Deutsche Mark lauten. [2] Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. [3] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. [4] Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle fünf Deutsche Mark lauten.
5(3) [1] Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. [2] Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. [3] Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf fünf Deutsche Mark nicht unterschreiten. [4] Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
- 3. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
- 4. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
- 5. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
- 6. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
- 7. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
- 8. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.