§ 8 AktG. Form und Mindestbeträge der Aktien
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. August 1994] | [1. Januar 1966] |
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§ 8. Mindestnennbetrag der Aktien | § 8. Mindestnennbetrag der Aktien |
(1) [1] Der Mindestnennbetrag der Aktien ist fünf Deutsche Mark. [2] Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. [3] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. | (1) [1] Der Mindestnennbetrag der Aktien ist fünfzig Deutsche Mark. [2] Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. [3] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. |
(2) Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle fünf Deutsche Mark lauten. | (2) Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle hundert Deutsche Mark lauten. |
(3) Die Aktien sind unteilbar. | (3) Die Aktien sind unteilbar. |
(4) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine). | (4) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine). |
[1. Januar 1966–1. August 1994]
1§ 8. Mindestnennbetrag der Aktien.
(1) [1] Der Mindestnennbetrag der Aktien ist fünfzig Deutsche Mark. [2] Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. [3] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
(2) Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle hundert Deutsche Mark lauten.
(3) Die Aktien sind unteilbar.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.